Liegenschaftskauf von A bis Z.
Die wichtigsten Begriffe rund um Liegenschaftskauf, Grundbuch, Treuhand und Übergabe verständlich erklärt, jeweils mit Verweisen auf vertiefende Themenseiten.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Immobilien-, Liegenschafts- und Unternehmensrecht
Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.
A
- Anmerkung der Rangordnung Die grundbücherliche Sicherung des Ranges für eine künftige Veräußerung oder Verpfändung; sie reserviert die Reihenfolge der Eintragungen für ein Jahr.
- Anwartschaftsrecht Die gesicherte Rechtsposition des Käufers zwischen Vertragsabschluss und Einverleibung, aus der heraus der Eigentumserwerb nicht mehr einseitig vereitelt werden kann.
- Aufsandungserklärung Die ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, in die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer einzuwilligen (Intabulationsklausel).
- Aufschiebende Bedingung Eine Vertragsbestimmung, nach der die Wirkungen des Kaufvertrags erst eintreten, wenn ein künftiges ungewisses Ereignis eintritt.
B
- Belastungs- und Veräußerungsverbot Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, die Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern; gegen Dritte wirkt es nur zwischen nahen Angehörigen.
- Besitzübergabe (Nutzen und Last) Der vereinbarte Zeitpunkt, ab dem der Käufer die tatsächliche Innehabung erhält und Nutzen, Lasten und Gefahr auf ihn übergehen.
- Bestandvertrag (Miete beim Kauf) Ein Miet- oder Pachtvertrag über die Liegenschaft; beim Kauf gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete", der Käufer tritt in das Bestandverhältnis ein.
E
- Einverleibung Die unbedingte Eintragung eines Rechts in das Grundbuch; mit ihr wird der Erwerb von Eigentum oder eines anderen dinglichen Rechts wirksam erworben.
- Energieausweis Ein Dokument über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes; der Verkäufer muss es vorlegen und übergeben, sonst gilt zumindest eine durchschnittliche Effizienz als vereinbart.
G
- Gewährleistung Die verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers dafür, dass die Liegenschaft die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.
- Grundbuch Das öffentliche, von den Bezirksgerichten geführte Register über Grundstücke und die daran bestehenden Rechte; es genießt öffentlichen Glauben.
- Grunderwerbsteuer Die Steuer auf den Erwerb inländischer Grundstücke; sie beträgt beim Kauf grundsätzlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage (meist des Kaufpreises).
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.
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