Kaufvertrag
von Brandauer RA
Schwerpunkt · Liegenschaftskauf

Gewährleistung & Mängel.

Zeigt sich an der gekauften Liegenschaft ein Mangel, entscheiden Behelfe, Fristen und die Klauseln im Kaufvertrag über Ihre Ansprüche. Wir ordnen ein, welcher Weg trägt und setzen ihn durch.

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Salzburger Kanzlei für Immobilien-, Liegenschafts- und Unternehmensrecht

Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

Ein Mangel der gekauften Liegenschaft bedeutet, dass die Immobilie nicht die vereinbarten oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Das ABGB unterscheidet dabei zwischen einem Sachmangel, etwa Feuchtigkeit oder eine abweichende Fläche und einem Rechtsmangel, etwa eine fehlende behördliche Bewilligung. Die Gewährleistung nach den §§ 922 ff ABGB stellt den vertragsgemäßen Zustand wieder her.

Über den Erfolg entscheidet meist die Zeit. Die Gewährleistung für unbewegliche Sachen verjährt drei Jahre ab der Übergabe (§ 933 ABGB); in den ersten sechs Monaten arbeitet eine Vermutung zu Ihren Gunsten (§ 924 ABGB). Daneben kommt es darauf an, ob der Mangel offen oder verdeckt war und ob die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen wurde.

Diese Seite ordnet die Behelfe, ihre Reihenfolge und ihre Fristen und zeigt, wo Ausschlussklauseln an ihre Grenzen stoßen. Die folgende Orientierung hilft Ihnen, Ihre Lage einzuschätzen, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls.

Ihre Lage einordnen

Wo stehen Sie bei Gewährleistung und Mängeln?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Übergabe und Ausschlussklausel. Sie erhalten eine erste, unverbindliche Einordnung Ihrer Lage.

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01 Frage 1

Wie lange liegt die Übergabe der Liegenschaft zurück?

Die Gewährleistungsfrist für unbewegliche Sachen beträgt drei Jahre ab der Übergabe (§ 933 ABGB). In den ersten sechs Monaten hilft zusätzlich eine Vermutung zu Ihren Gunsten (§ 924 ABGB).

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

In den ersten sechs Monaten arbeitet die Beweislast für Sie. Sichern Sie den Mangel jetzt.

Zeigt sich der Mangel an der Liegenschaft innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe, wird nach § 924 ABGB vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorlag. Die verkaufende Seite müsste das Gegenteil beweisen. Sie können verschuldensunabhängig Verbesserung verlangen; erst wenn diese scheitert, kommen Preisminderung oder Wandlung in Betracht (§ 932 ABGB).

Dokumentieren Sie den Mangel mit Fotos und Datum und fordern Sie schriftlich zur Verbesserung auf. Prüfen Sie parallel, ob der Kaufvertrag eine Ausschlussklausel enthält und ob diese den Mangel überhaupt erfasst.

02

Ohne Ausschluss steht die dreijährige Gewährleistung offen. Verlangen Sie zunächst Verbesserung.

Fehlt eine Ausschlussklausel, können Sie innerhalb der dreijährigen Frist des § 933 ABGB verschuldensunabhängig Verbesserung verlangen, wenn die Liegenschaft nicht die vereinbarten oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Erst wenn die Verbesserung unmöglich, unverhältnismäßig, verweigert oder fehlgeschlagen ist, treten Preisminderung oder Wandlung an ihre Stelle (§ 932 ABGB).

Zeigen Sie den Mangel zügig an und sichern Sie Beweise. Bei einem nicht bloß geringfügigen Mangel kann auch die Rückabwicklung des Kaufs in Betracht kommen, das sollte früh geprüft werden.

03

Verdeckte oder zugesicherte Mängel durchbrechen den Ausschluss. Ihre Position ist stark.

Ein Gewährleistungsausschluss erfasst weder arglistig verschwiegene Mängel noch ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Hat die verkaufende Seite einen ihr bekannten verdeckten Mangel verschwiegen oder eine Eigenschaft (etwa Flächenangaben, Widmung oder Freiheit von Feuchtigkeit) ausdrücklich zugesagt, bleiben Ihre Gewährleistungsansprüche trotz Klausel bestehen.

Bei arglistigem Verschweigen kommt zusätzlich die Anfechtung wegen List nach § 870 ABGB in Betracht, bei einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften die Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB. Sichern Sie, was zugesagt wurde und lassen Sie die Reichweite der Klausel prüfen.

04

Bei wirksamem Ausschluss für den sichtbaren Mangel bleibt die Reichweite der Klausel zu prüfen.

Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss kann Ansprüche für offene, bei der Besichtigung erkennbare Mängel ausschließen. Bei einem Verbrauchergeschäft ist ein solcher Ausschluss nach § 9 KSchG allerdings nur eingeschränkt zulässig, insbesondere ist ein Verzicht vor Kenntnis des Mangels unwirksam.

Lassen Sie genau prüfen, ob die Klausel wirksam vereinbart wurde, ob sie den konkreten Mangel überhaupt erfasst und ob nicht doch eine Zusicherung oder ein arglistig verschwiegener Umstand vorliegt, der den Ausschluss durchbricht.

05

Bei abgelaufener Gewährleistungsfrist rücken Schadenersatz und Anfechtung in den Vordergrund.

Nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 933 ABGB scheidet ein Gewährleistungsanspruch in der Regel aus. Ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB kann jedoch bestehen, etwa wenn die verkaufende Seite einen Mangel schuldhaft verschwiegen hat. Gerade bei lange verdeckten Mängeln gewinnt dieser Weg an Bedeutung.

Bei arglistigem Verschweigen kommt zusätzlich die Anfechtung wegen List nach § 870 ABGB in Betracht. Lassen Sie prüfen, ob die Gewährleistungsfrist tatsächlich abgelaufen ist, deren Beginn ist häufig strittig und welcher Anspruch noch trägt.

Die Behelfe im Überblick

Verbesserung, Preisminderung, Wandlung, Schadenersatz und Anfechtung

Das ABGB ordnet die Gewährleistungsbehelfe gestuft an. Primär steht die Verbesserung, erst danach Preisminderung oder Wandlung. Schadenersatz tritt verschuldensabhängig daneben, die Irrtumsanfechtung folgt eigenen Regeln.

Gewährleistungsbehelfe und verwandte Ansprüche beim Immobilienkauf nach dem ABGB
Behelf Wann er greift Wirkung
Primär Verbesserung Zuerst, solange möglich und zumutbar Der Mangel der Liegenschaft wird behoben
Sekundär Preisminderung Wenn Verbesserung scheitert oder verweigert wird Der Kaufpreis wird im Verhältnis des Minderwerts reduziert
Sekundär Wandlung (Rückabwicklung) Nur bei nicht bloß geringfügigem Mangel Der Kauf wird rückabgewickelt, Leistungen zurückgestellt
Daneben Schadenersatz (§ 933a ABGB) Bei Verschulden der verkaufenden Seite Auch weitergehende Mangelfolgeschäden werden ersetzt
Alternativ Irrtumsanfechtung (§ 871 ABGB) Bei wesentlichem Irrtum über eine Eigenschaft Der Vertrag kann angepasst oder beseitigt werden

Die Reihenfolge nach § 932 ABGB ist grundsätzlich einzuhalten: Wandlung als Rückabwicklung des ganzen Kaufs ist nur bei einem nicht bloß geringfügigen Mangel zulässig. Die Tabelle bietet einen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Wann die Liegenschaft einen Mangel aufweist

Ein Mangel liegt nach § 922 ABGB vor, wenn die Liegenschaft nicht die vereinbarten oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Erfasst sind sowohl der Sachmangel, etwa Feuchtigkeit, Schimmel oder eine abweichende Wohnfläche, als auch der Rechtsmangel, etwa eine fehlende behördliche Bewilligung oder eine von der Erwartung abweichende Widmung. Maßgeblich ist der Zustand bei der Übergabe.

Besondere Bedeutung haben zugesicherte Eigenschaften. Wird eine Flächenangabe, eine Widmung oder die Freiheit von Feuchtigkeit ausdrücklich zugesagt, muss die Liegenschaft diese Eigenschaft aufweisen. Die Gewährleistung ist verschuldensunabhängig: Es genügt, dass die Immobilie objektiv mangelhaft ist.

Offene und verdeckte Mängel, Grenzen der Ausschlussklausel

Offen ist ein Mangel, den Sie bei der Besichtigung erkennen konnten; verdeckt ist ein Mangel, der sich erst später zeigt, etwa eine versteckte Feuchtigkeit hinter Verkleidungen. Diese Unterscheidung ist für die Reichweite einer Ausschlussklausel entscheidend.

Eine Klausel wie "gekauft wie besichtigt" ist beim Privatverkauf grundsätzlich zulässig. Sie erfasst aber weder arglistig verschwiegene Mängel noch ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Bei einem Verbrauchergeschäft setzt zudem § 9 KSchG enge Schranken: Ein Verzicht auf die Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels ist unwirksam.

Fristen sowie Abgrenzung zu Irrtum und List

Die Gewährleistung für unbewegliche Sachen verjährt nach § 933 ABGB drei Jahre ab der Übergabe. In den ersten sechs Monaten hilft die Vermutung nach § 924 ABGB: Zeigt sich in diesem Zeitraum ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorlag.

Neben der Gewährleistung kann die Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB greifen, wenn Sie sich über eine wesentliche Eigenschaft der Liegenschaft geirrt haben, etwa über Flächen- oder Ausmaßangaben oder über Widmungs- und Nutzungsfragen. Hat die verkaufende Seite arglistig getäuscht, kommt die Anfechtung wegen List nach § 870 ABGB in Betracht. Ein wichtiges Beweisstück ist häufig der Energieausweis, der den dokumentierten Zustand belegt.

Diese Seite bietet einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage (Rechtsstand Juni 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fristbeginn und die Reichweite einer Ausschlussklausel sind im Einzelfall häufig strittig.

Häufige Fragen

Gewährleistung und Mängel beim Immobilienkauf.

Wie lange habe ich nach dem Immobilienkauf Gewährleistung? +

Für unbewegliche Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist nach § 933 ABGB drei Jahre ab der Übergabe. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Ihre Ansprüche notfalls gerichtlich geltend machen. Der genaue Übergabezeitpunkt ist im Einzelfall häufig strittig und sollte früh dokumentiert werden.

Gilt die Klausel "gekauft wie besichtigt" für alle Mängel? +

Nein. Eine solche Ausschlussklausel ist beim Privatverkauf grundsätzlich zulässig, erfasst aber weder arglistig verschwiegene Mängel noch ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Bei einem Verbrauchergeschäft ist sie nach § 9 KSchG nur eingeschränkt wirksam, ein Verzicht vor Kenntnis des Mangels ist unwirksam.

Was ist der Unterschied zwischen einem offenen und einem verdeckten Mangel? +

Offen ist ein Mangel, den Sie bei der Besichtigung erkennen konnten; verdeckt ist ein Mangel, der sich erst später zeigt, etwa Feuchtigkeit hinter einer Verkleidung. Für verdeckte Mängel bleibt die Gewährleistung typischerweise erhalten, auch wenn der Vertrag eine Ausschlussklausel enthält.

Die Wohnfläche ist kleiner als angegeben, welche Rechte habe ich? +

Weicht die tatsächliche Fläche von einer zugesicherten Angabe ab, liegt regelmäßig ein Mangel vor. Sie können Verbesserung, Preisminderung oder, bei einem nicht bloß geringfügigen Mangel, die Wandlung verlangen (§ 932 ABGB). Bei einem wesentlichen Irrtum über das Ausmaß kommt zusätzlich die Anfechtung nach § 871 ABGB in Betracht.

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