In den ersten sechs Monaten arbeitet die Beweislast für Sie. Sichern Sie den Mangel jetzt.
Zeigt sich der Mangel an der Liegenschaft innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe, wird nach § 924 ABGB vermutet, dass er bereits bei der Übergabe vorlag. Die verkaufende Seite müsste das Gegenteil beweisen. Sie können verschuldensunabhängig Verbesserung verlangen; erst wenn diese scheitert, kommen Preisminderung oder Wandlung in Betracht (§ 932 ABGB).
Dokumentieren Sie den Mangel mit Fotos und Datum und fordern Sie schriftlich zur Verbesserung auf. Prüfen Sie parallel, ob der Kaufvertrag eine Ausschlussklausel enthält und ob diese den Mangel überhaupt erfasst.