Gewährleistung
Die verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers dafür, dass die Liegenschaft die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.
Nach §§ 922 ff. ABGB haftet der Verkäufer dafür, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei ist. Der Käufer kann primär Verbesserung oder Austausch, sekundär Preisminderung oder Wandlung verlangen. Bei unbeweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre ab Übergabe.
In Kaufverträgen über gebrauchte Liegenschaften wird die Gewährleistung häufig eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss erfasst aber weder arglistig verschwiegene Mängel noch ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Besitzübergabe.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.
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Zugesicherte Eigenschaften
Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrücklich oder schlüssig zusagt; ihr Fehlen begründet Gewährleistung, auch wenn die Gewährleistung sonst ausgeschlossen ist.
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Besitzübergabe (Nutzen und Last)
Der vereinbarte Zeitpunkt, ab dem der Käufer die tatsächliche Innehabung erhält und Nutzen, Lasten und Gefahr auf ihn übergehen.
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Übergabeprotokoll
Die schriftliche Dokumentation des Zustands der Liegenschaft bei der Übergabe samt Zählerständen, Schlüsseln und festgehaltenen Mängeln.
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