Vorkaufsrecht
Das Recht, eine Liegenschaft im Verkaufsfall vorrangig zu denselben Bedingungen zu erwerben, die ein Dritter geboten hat.
Verkauft der Eigentümer, muss er die Sache zunächst dem Vorkaufsberechtigten anbieten (Einlösung). Liegenschaften können nur binnen 30 Tagen nach Anbietung eingelöst werden. Das Vorkaufsrecht kann vertraglich begründet werden und ist häufig bei Miteigentum oder in Familienkonstellationen anzutreffen.
Ein im Grundbuch eingetragenes (verbüchertes) Vorkaufsrecht wirkt dinglich gegen jeden Käufer. Wird es übergangen, kann der Berechtigte den Erwerb anfechten; ein bloß obligatorisches Vorkaufsrecht begründet hingegen nur Schadenersatz.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.
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Grundbuch
Das öffentliche, von den Bezirksgerichten geführte Register über Grundstücke und die daran bestehenden Rechte; es genießt öffentlichen Glauben.
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Dienstbarkeit (Servitut)
Ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an fremdem Grund, etwa ein Geh- und Fahrtrecht, ein Leitungsrecht oder ein Wohnrecht.
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Belastungs- und Veräußerungsverbot
Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, die Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern; gegen Dritte wirkt es nur zwischen nahen Angehörigen.
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