Grundbuch
Das öffentliche, von den Bezirksgerichten geführte Register über Grundstücke und die daran bestehenden Rechte; es genießt öffentlichen Glauben.
Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch (A-, B- und C-Blatt) und der Urkundensammlung. Das A-Blatt beschreibt das Grundstück, das B-Blatt weist das Eigentum aus, das C-Blatt die Lasten wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten oder ein Vorkaufsrecht.
Wegen des Vertrauensgrundsatzes darf sich ein gutgläubiger Erwerber auf den Buchstand verlassen. Eigentum am Grundstück geht erst mit der Einverleibung über, nicht schon mit Vertragsunterfertigung.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.
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Einverleibung
Die unbedingte Eintragung eines Rechts in das Grundbuch; mit ihr wird der Erwerb von Eigentum oder eines anderen dinglichen Rechts wirksam erworben.
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Pfandrecht
Ein dingliches Sicherungsrecht an der Liegenschaft (Hypothek), das den Gläubiger berechtigt, sich bei Nichtzahlung aus dem Grundstück zu befriedigen.
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Lastenfreistellung
Die Beseitigung bestehender grundbücherlicher Lasten, damit der Käufer eine lastenfreie Liegenschaft erhält, insbesondere die Löschung von Pfandrechten.
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Anmerkung der Rangordnung
Die grundbücherliche Sicherung des Ranges für eine künftige Veräußerung oder Verpfändung; sie reserviert die Reihenfolge der Eintragungen für ein Jahr.
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