Kaufvertrag
von Brandauer RA
Lexikon

Grundbuch

Das öffentliche, von den Bezirksgerichten geführte Register über Grundstücke und die daran bestehenden Rechte; es genießt öffentlichen Glauben.

Kurz erklärt

Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch (A-, B- und C-Blatt) und der Urkundensammlung. Das A-Blatt beschreibt das Grundstück, das B-Blatt weist das Eigentum aus, das C-Blatt die Lasten wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten oder ein Vorkaufsrecht.

Wegen des Vertrauensgrundsatzes darf sich ein gutgläubiger Erwerber auf den Buchstand verlassen. Eigentum am Grundstück geht erst mit der Einverleibung über, nicht schon mit Vertragsunterfertigung.

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.

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