Belastungs- und Veräußerungsverbot
Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, die Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern; gegen Dritte wirkt es nur zwischen nahen Angehörigen.
Das Verbot nach § 364c ABGB hindert den Eigentümer, die Liegenschaft zu verkaufen oder zu verpfänden. Dingliche Wirkung gegen Dritte entfaltet es nur, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern oder ähnlich nahen Angehörigen begründet und im Grundbuch eingetragen ist.
Ein eingetragenes Verbot verhindert die Einverleibung des Käufers. Vor dem Kauf ist daher zu klären, ob ein solches Verbot besteht und ob der Verbotsberechtigte einer Löschung zustimmt.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.
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Grundbuch
Das öffentliche, von den Bezirksgerichten geführte Register über Grundstücke und die daran bestehenden Rechte; es genießt öffentlichen Glauben.
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Einverleibung
Die unbedingte Eintragung eines Rechts in das Grundbuch; mit ihr wird der Erwerb von Eigentum oder eines anderen dinglichen Rechts wirksam erworben.
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Vorkaufsrecht
Das Recht, eine Liegenschaft im Verkaufsfall vorrangig zu denselben Bedingungen zu erwerben, die ein Dritter geboten hat.
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Dienstbarkeit (Servitut)
Ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an fremdem Grund, etwa ein Geh- und Fahrtrecht, ein Leitungsrecht oder ein Wohnrecht.
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