Nach der Unterschrift bindet der Vertrag. Rasch prüfen, ob ein Rücktrittsrecht offensteht.
Ist der Kaufvertrag bereits unterschrieben, sind nachträgliche Änderungen schwer durchzusetzen, weil beide Seiten gebunden sind. Bei Konsumentengeschäften kann jedoch ein gesetzliches Rücktrittsrecht bestehen, etwa nach § 30a KSchG bei Vermittlung durch einen Immobilienmakler oder nach § 3 KSchG bei einem außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Vertrag. Diese Fristen sind kurz.
Lassen Sie umgehend prüfen, ob ein Rücktritt noch fristgerecht möglich ist und ob die Aufsandungserklärung sowie der Lastenstand korrekt abgebildet sind. Je früher, desto besser.