Immobilienertragsteuer (ImmoESt)
Die Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung privater Grundstücke; sie wird grundsätzlich vom Verkäufer geschuldet und beträgt regelmäßig 30 % des Veräußerungsgewinns.
Die ImmoESt nach § 30 EStG erfasst den Überschuss des Veräußerungserlöses über die Anschaffungskosten. Für sogenanntes Altvermögen (vor dem 31.3.2002 angeschafft) gelten pauschale Sätze, die die effektive Belastung deutlich senken.
Steuerfrei sind insbesondere der Hauptwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen und selbst hergestellte Gebäude. Im Gegensatz zur Grunderwerbsteuer trifft die ImmoESt den Verkäufer; berechnet und abgeführt wird sie meist durch den Parteienvertreter über den Treuhänder.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.
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Grunderwerbsteuer
Die Steuer auf den Erwerb inländischer Grundstücke; sie beträgt beim Kauf grundsätzlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage (meist des Kaufpreises).
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Treuhänder
Eine unabhängige Vertrauensperson (meist Rechtsanwalt oder Notar), die den Kaufpreis verwahrt und ihn erst auszahlt, wenn die vereinbarten Sicherungen erfüllt sind.
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Kaufpreisfälligkeit
Der Zeitpunkt, zu dem der Käufer den Kaufpreis zu zahlen hat; im Liegenschaftskauf meist an die Sicherung der lastenfreien Eigentumsübertragung geknüpft.
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