Kaufvertrag
von Brandauer RA
Lexikon

Dienstbarkeit (Servitut)

Ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an fremdem Grund, etwa ein Geh- und Fahrtrecht, ein Leitungsrecht oder ein Wohnrecht.

Kurz erklärt

Dienstbarkeiten verpflichten den Eigentümer, eine Nutzung zu dulden oder etwas zu unterlassen. Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten (zugunsten eines anderen Grundstücks, z. B. ein Wegerecht) und persönliche Dienstbarkeiten (zugunsten einer Person, z. B. Wohnungsgebrauch).

Im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten wirken gegen jeden Käufer. Vor dem Kauf sollte das C-Blatt geprüft werden, da Dienstbarkeiten den Wert und die Nutzbarkeit der Liegenschaft erheblich beeinflussen können.

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.

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