Dienstbarkeit (Servitut)
Ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an fremdem Grund, etwa ein Geh- und Fahrtrecht, ein Leitungsrecht oder ein Wohnrecht.
Dienstbarkeiten verpflichten den Eigentümer, eine Nutzung zu dulden oder etwas zu unterlassen. Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten (zugunsten eines anderen Grundstücks, z. B. ein Wegerecht) und persönliche Dienstbarkeiten (zugunsten einer Person, z. B. Wohnungsgebrauch).
Im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten wirken gegen jeden Käufer. Vor dem Kauf sollte das C-Blatt geprüft werden, da Dienstbarkeiten den Wert und die Nutzbarkeit der Liegenschaft erheblich beeinflussen können.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.
-
Grundbuch
Das öffentliche, von den Bezirksgerichten geführte Register über Grundstücke und die daran bestehenden Rechte; es genießt öffentlichen Glauben.
-
Reallast
Eine grundbücherliche Belastung, die den jeweiligen Eigentümer zu wiederkehrenden positiven Leistungen verpflichtet, etwa zu Ausgedinge oder Versorgungsleistungen.
-
Vorkaufsrecht
Das Recht, eine Liegenschaft im Verkaufsfall vorrangig zu denselben Bedingungen zu erwerben, die ein Dritter geboten hat.
-
Belastungs- und Veräußerungsverbot
Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, die Liegenschaft zu belasten oder zu veräußern; gegen Dritte wirkt es nur zwischen nahen Angehörigen.
Kaufvertrag prüfen, Treuhand klären, Übergabe absichern?
Beim Liegenschaftskauf entscheiden Vertrag und Grundbuch. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.
Direkter Draht in die Kanzlei.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000