Energieausweis
Ein Dokument über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes; der Verkäufer muss es vorlegen und übergeben, sonst gilt zumindest eine durchschnittliche Effizienz als vereinbart.
Nach dem EAVG 2012 ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Energieausweis spätestens bei Vertragsabschluss vorzulegen und ihn auszuhändigen. Der Ausweis informiert über Heizwärmebedarf und Gesamtenergieeffizienz-Faktor.
Wird kein Energieausweis übergeben, gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart; der Käufer kann die Vorlage einklagen oder selbst einen Ausweis einholen lassen. Die ausgewiesenen Werte können zugesicherte Eigenschaften begründen.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Liegenschaftskaufs.
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Zugesicherte Eigenschaften
Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrücklich oder schlüssig zusagt; ihr Fehlen begründet Gewährleistung, auch wenn die Gewährleistung sonst ausgeschlossen ist.
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Gewährleistung
Die verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers dafür, dass die Liegenschaft die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.
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Übergabeprotokoll
Die schriftliche Dokumentation des Zustands der Liegenschaft bei der Übergabe samt Zählerständen, Schlüsseln und festgehaltenen Mängeln.
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