Kaufvertrag
von Brandauer RA
Kaufvertrag

Verkäuferpflichten, Energieausweis und Unterlagen: Was der Verkäufer schuldet

Welche Pflichten den Verkäufer treffen: lastenfreie Übereignung, Aufklärung, Energieausweis nach dem EAVG 2012 und die Unterlagen vor der Vertragsprüfung.

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15. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Beim Kauf einer Liegenschaft schuldet nicht nur der Käufer den Kaufpreis. Auch der Verkäufer hat eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Er muss das Eigentum lastenfrei verschaffen, über wesentliche Eigenschaften und bekannte Mängel aufklären, das Objekt übergeben und die Voraussetzungen für die Einverleibung Ihres Eigentums schaffen. Diese Verkäuferpflichten entscheiden mit darüber, ob der Kauf reibungslos verläuft.

Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichten den Verkäufer treffen, welche Rolle der Energieausweis nach dem EAVG 2012 spielt und welche Unterlagen Sie vom Verkäufer verlangen sollten. Im Mittelpunkt stehen die lastenfreie Übereignung, die Aufklärung, die Übergabe und die Aushändigung der Aufsandungserklärung.

Wer schon vor der Unterschrift prüft, ob der Verkäufer seine Pflichten erfüllt und die Unterlagen vollständig vorliegen, vermeidet teure Überraschungen nach dem Kauf. Aus anwaltlicher Sicht lohnt sich der genaue Blick auf die Verkäuferseite, weil sich daraus Ihre Rechte und mögliche Ansprüche ableiten.

Verkäuferpflichten einordnen

Hat der Verkäufer seine Pflichten erfüllt?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Energieausweis, Unterlagen und Aufklärung. Sie erhalten eine erste Einordnung der wichtigsten Prüfpunkte.

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01 Frage 1

Hat Ihnen der Verkäufer einen gültigen Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt?

Nach dem EAVG 2012 muss der Verkäufer den Energieausweis spätestens bei Vertragsabschluss vorlegen und aushändigen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vor einer sinnvollen Prüfung müssen die Grundlagen vorliegen.

Fehlt der Energieausweis, ist eine Pflicht des Verkäufers nicht erfüllt. Fordern Sie den Ausweis vor der Unterschrift an. Ohne Vorlage gilt nach dem EAVG 2012 zumindest eine durchschnittliche Gesamtenergieeffizienz als vereinbart, was Ihre Erwartungen an das Objekt schützt. Eine Orientierung bietet unsere Checkliste zu den Unterlagen vor der Vertragsprüfung.

Mit den vollständigen Unterlagen lässt sich der Entwurf belastbar prüfen, bevor Sie sich binden.

02

Die Unterlagen liegen vor, jetzt zählt der Abgleich mit dem Vertrag.

Sind Energieausweis und Unterlagen vollständig und ist die Aufklärung erfolgt, ist eine gute Grundlage gegeben. Gleichen Sie die zugesicherten Eigenschaften im Inserat und im Gespräch mit dem Vertragstext ab. Prüfen Sie, ob die lastenfreie Übereignung sowie eine wirksame Aufsandungserklärung geregelt sind.

Eine kurze anwaltliche Durchsicht deckt offene Punkte auf, bevor Sie unterschreiben.

03

Es fehlen Unterlagen oder eine Aufklärung, ein Nachfordern ist ratsam.

Fehlende Unterlagen oder eine lückenhafte Aufklärung über Mängel verlagern das Risiko auf Sie. Fordern Sie vor der Unterschrift den aktuellen Grundbuchsauszug, den Lageplan, bei Wohnungseigentum das Nutzwertgutachten und den Wohnungseigentumsvertrag sowie die Betriebskostenabrechnung an und lassen Sie sich bekannte Mängel schriftlich bestätigen.

Lassen Sie den Entwurf vor der Unterschrift prüfen und offene Punkte klären. Eine Unterschrift bindet Sie an den vereinbarten Text.

Die wesentlichen Pflichten des Verkäufers

Die erste Hauptpflicht des Verkäufers ist die lastenfreie Übereignung. Er muss Ihnen die Liegenschaft frei von Pfandrechten und sonstigen Lasten verschaffen, sofern Sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Haftet auf dem Objekt ein Pfandrecht der Bank des Verkäufers, gehört es vor oder Zug um Zug mit Ihrer Einverleibung gelöscht. Was dabei zu beachten ist, erklären wir im Fachlexikon unter Lastenfreistellung.

Daneben trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht über wesentliche Eigenschaften und bekannte Mängel. Er darf Sie nicht über den Zustand des Objekts im Unklaren lassen und keine Mängel arglistig verschweigen. Verschweigt er einen ihm bekannten Mangel, kann er trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses haften. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zur Gewährleistung bei versteckten Mängeln.

Schließlich muss der Verkäufer das Objekt übergeben und Ihnen den Besitz verschaffen sowie die Aufsandungserklärung abgeben. Erst diese ausdrückliche Zustimmung zur Einverleibung ermöglicht die Eintragung Ihres Eigentums im Grundbuch. Was die Aufsandungserklärung leistet, erklären wir unter Aufsandungserklärung.

Der Energieausweis nach dem EAVG 2012

Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, kurz EAVG 2012, muss der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis spätestens bei Vertragsabschluss vorlegen und ihn rechtzeitig danach aushändigen. Diese Vorlage- und Aushändigungspflicht trifft den Verkäufer und lässt sich vertraglich nicht zu Ihren Lasten abbedingen.

Schon im Inserat sind Pflichtangaben zu machen. Anzugeben sind der Heizwärmebedarf (kurz HWB) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (kurz fGEE). So können Sie verschiedene Objekte vergleichen, bevor Sie sich für eine Besichtigung entscheiden. Wir erklären die Begriffe im Fachlexikon unter Energieausweis.

Fehlt der Energieausweis, hat das Folgen. Legt der Verkäufer trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, gilt nach dem EAVG 2012 zumindest eine durchschnittliche Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes als vereinbart. Weicht die tatsächliche Qualität davon zu Ihren Ungunsten ab, kann das Ihre Gewährleistungsrechte stützen. Sie sollten den Ausweis dennoch immer vor der Unterschrift verlangen.

Welche Unterlagen der Verkäufer bereitstellen sollte

Für eine belastbare Prüfung brauchen Sie einen tagesaktuellen Grundbuchsauszug, einen Lageplan und die Grundrisse. Der Auszug zeigt Eigentum und Lasten, der Lageplan die Lage und der Grundriss die Aufteilung. Eine Übersicht der nötigen Dokumente bietet unsere Checkliste zu den Unterlagen vor der Vertragsprüfung.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung kommen weitere Unterlagen hinzu. Verlangen Sie das Nutzwertgutachten und den Wohnungseigentumsvertrag, weil sich daraus Ihr Wohnungseigentumsanteil und die Nutzungsrechte ergeben. Eine aktuelle Betriebskostenabrechnung zeigt die laufenden Kosten und etwaige Rücklagen. Auch behördliche Bescheide, etwa eine Baubewilligung oder eine Benützungsbewilligung, gehören dazu.

Der Energieausweis ist Teil der Unterlagen und sollte spätestens bei Vertragsabschluss vorliegen. Gleichen Sie die Unterlagen mit den Zusicherungen aus dem Inserat und dem Gespräch ab. Was rechtlich verbindlich zugesagt wurde, behandeln wir unter zugesicherte Eigenschaften. Eine erste Einordnung Ihres Vertrags bietet der Beitrag dazu, wie Sie den Liegenschaftskaufvertrag vor der Unterzeichnung prüfen.

Die wichtigsten Pflichten

Worauf Sie bei den Verkäuferpflichten achten sollten

Diese Punkte entscheiden über Ihre Rechte und Risiken. Prüfen Sie jeden einzeln, bevor Sie unterschreiben.

Verkäuferpflichten beim Liegenschaftskauf mit empfehlenswerter Gestaltung und möglichem Risiko
Pflicht Empfehlenswert Mögliches Risiko
Lastenfreiheit Lastenfreie Übereignung Löschung der Lasten an die Kaufpreiszahlung gekoppelt Offene Pfandrechte belasten Ihr Eigentum
Aufklärung Offenlegung bekannter Mängel Schriftliche Aufklärung über wesentliche Eigenschaften Verschwiegene Mängel führen zu Streit
Energieausweis Vorlage und Aushändigung HWB und fGEE schon im Inserat angegeben Ohne Ausweis gilt eine durchschnittliche Effizienz als vereinbart
Unterlagen Vollständige Objektunterlagen Grundbuchsauszug, Lageplan und bei Wohnung das Nutzwertgutachten Fehlende Unterlagen verhindern eine belastbare Prüfung
Aufsandung Abgabe der Aufsandungserklärung Wirksame Erklärung für die Einverleibung Fehlende Aufsandung verhindert die Eintragung

Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistung nicht unter den gesetzlichen Schutzstandard verkürzt werden. Ein arglistig verschwiegener Mangel ist von einem Ausschluss im Zweifel nicht erfasst.

Achtung bei fehlendem Energieausweis: Legt der Verkäufer trotz Aufforderung keinen Energieausweis vor, gilt nach dem EAVG 2012 zumindest eine durchschnittliche Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Verlangen Sie den Ausweis dennoch vor der Unterschrift und lassen Sie die Verkäuferpflichten prüfen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Zusicherungen, Gewährleistung und Übergabe

Hat der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zugesichert, etwa eine Wohnfläche oder einen energetischen Standard, sind diese Angaben verbindlich. Weicht das Objekt davon ab, können Ihnen Gewährleistungsrechte zustehen. Was als Zusicherung gilt, behandeln wir unter zugesicherte Eigenschaften. Die Schwerpunktseite zur Kaufvertragsprüfung ordnet die einzelnen Punkte ein.

Für Mängel der Liegenschaft gilt die Gewährleistung nach dem ABGB. Beim Kauf von einem Unternehmer beträgt die Frist für unbewegliche Sachen drei Jahre ab der Übergabe. Ein vereinbarter Ausschluss erfasst im Zweifel keine arglistig verschwiegenen Mängel. Wie Sie bei verborgenen Mängeln vorgehen, behandeln wir im Beitrag zur Gewährleistung bei versteckten Mängeln.

Mit der Übergabe erfüllt der Verkäufer seine Pflicht zur Besitzverschaffung. Ab diesem Zeitpunkt gehen Nutzen, Lasten und die Gefahr eines zufälligen Untergangs auf Sie über. Ein Übergabeprotokoll hält den Zustand und die Zählerstände fest. Mehr dazu im Beitrag zum Übergabeprotokoll beim Haus- oder Wohnungskauf. Eine erste Risikoeinschätzung liefert der Kaufvertrags-Risiko-Check.

FAQ

Verkäuferpflichten, Energieausweis und Unterlagen.

Muss der Verkäufer einen Energieausweis vorlegen? +

Ja. Nach dem EAVG 2012 muss der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis spätestens bei Vertragsabschluss vorlegen und ihn danach aushändigen. Schon im Inserat sind der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor anzugeben. Legt der Verkäufer keinen Ausweis vor, gilt zumindest eine durchschnittliche Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

Welche Unterlagen sollte ich vom Verkäufer verlangen? +

Verlangen Sie einen tagesaktuellen Grundbuchsauszug, den Lageplan und die Grundrisse sowie den Energieausweis. Beim Kauf einer Eigentumswohnung kommen das Nutzwertgutachten, der Wohnungseigentumsvertrag und eine aktuelle Betriebskostenabrechnung hinzu. Auch behördliche Bescheide wie eine Benützungsbewilligung gehören dazu.

Welche Pflichten treffen den Verkäufer noch? +

Der Verkäufer muss das Eigentum lastenfrei verschaffen, über wesentliche Eigenschaften und bekannte Mängel aufklären, das Objekt übergeben und die Aufsandungserklärung abgeben. Erst die Aufsandungserklärung ermöglicht die Einverleibung Ihres Eigentums im Grundbuch.

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