Kaufvertrag
von Brandauer RA
Gewährleistung

Gewährleistung bei versteckten Mängeln: Ihre Rechte nach dem Immobilienkauf

Gewährleistung nach den §§ 922 ff ABGB bei versteckten Mängeln: Frist, Verbesserung, Preisminderung, Wandlung, Beweislast und Grenzen des Ausschlusses.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

12. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Nach dem Einzug zeigt sich ein Mangel, der beim Kauf nicht sichtbar war: Feuchtigkeit im Keller, Schimmel hinter einem Schrank oder eine undichte Stelle, die hinter Möbeln verborgen lag. Solche versteckten Mängel werfen die Frage auf, ob der Verkäufer dafür einstehen muss und welche Rechte Ihnen zustehen.

Dieser Beitrag erklärt die Gewährleistung nach den §§ 922 ff ABGB beim Kauf einer Liegenschaft. Im Mittelpunkt stehen die Frist von drei Jahren ab der Übergabe, die Reihenfolge der Rechtsbehelfe von der Verbesserung bis zur Wandlung, die Vermutung der Mangelhaftigkeit im ersten Jahr und die Grenzen eines Gewährleistungsausschlusses bei einem privaten Verkauf.

Wer einen verborgenen Mangel früh dokumentiert und richtig einordnet, sichert seine Rechte. Aus anwaltlicher Sicht entscheidet oft die Abgrenzung zwischen Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtumsanfechtung, weil diese Wege unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen haben.

Ihren Fall einordnen

Haben Sie Rechte wegen eines versteckten Mangels?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Frist und Gewährleistungsausschluss. Sie erhalten eine erste Einordnung Ihrer möglichen Ansprüche.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist die Liegenschaft vor weniger als drei Jahren an Sie übergeben worden?

Für unbewegliche Sachen läuft die Gewährleistungsfrist drei Jahre ab der Übergabe. Danach sind Gewährleistungsansprüche grundsätzlich verfristet.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Gewährleistungsfrist ist wahrscheinlich bereits abgelaufen.

Für unbewegliche Sachen endet die Gewährleistung drei Jahre nach der Übergabe. Liegt die Übergabe länger zurück, sind Gewährleistungsansprüche in der Regel verfristet. Geprüft werden sollte dennoch, ob ein Schadenersatzanspruch aus einer arglistigen Täuschung in Betracht kommt, denn dieser unterliegt anderen Fristen. Eine erste Orientierung gibt unsere Checkliste zu Mängeln und Gewährleistungsnachweisen.

Lassen Sie den Einzelfall prüfen, weil sich Fristen und Anspruchsgrundlagen unterscheiden.

02

Ein Gewährleistungsanspruch kommt ernsthaft in Betracht.

Liegt der Mangel innerhalb der Frist und greift kein wirksamer Ausschluss, können Sie Gewährleistung geltend machen. Zunächst stehen Verbesserung oder Austausch im Vordergrund, danach kommen Preisminderung oder bei einem erheblichen Mangel die Wandlung in Betracht. Sichern Sie den Mangel mit Fotos und einem Sachverständigengutachten und rügen Sie ihn rasch beim Verkäufer.

Eine anwaltliche Einschätzung klärt, welcher Rechtsbehelf für Ihren Fall der beste ist.

03

Die Lage ist offen, eine genaue Prüfung ist nötig.

War der Mangel bei der Übergabe erkennbar und wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, ist Ihre Position geschwächt. Entscheidend ist, ob es sich um einen wirklich verborgenen Mangel handelt, ob eine bestimmte Eigenschaft zugesichert war oder ob der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesen Fällen greift der Ausschluss nicht.

Lassen Sie prüfen, ob der Ausschluss Ihren konkreten Mangel überhaupt erfasst.

Gewährleistung nach dem ABGB und die Drei-Jahres-Frist

Die Gewährleistung nach den §§ 922 ff ABGB verpflichtet den Verkäufer, dafür einzustehen, dass die Liegenschaft bei der Übergabe die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache von diesem Sollzustand abweicht. Maßgeblich ist der Zustand im Zeitpunkt der Übergabe, auch wenn sich der Mangel erst später zeigt.

Für unbewegliche Sachen, also auch für eine Liegenschaft, beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre ab der Übergabe. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Versäumen Sie die Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte, selbst wenn der Mangel unzweifelhaft besteht. Mehr zur Bedeutung der Übergabe lesen Sie auf unserer Schwerpunktseite zu Übergabe und Besitz.

Den Begriff selbst erläutern wir im Fachlexikon zur Gewährleistung. Eine vertiefte Darstellung der Rechte des Käufers finden Sie auf der Schwerpunktseite zur Gewährleistung bei der Immobilie.

Verbesserung, Preisminderung und Wandlung

Das Gesetz sieht eine Reihenfolge der Rechtsbehelfe vor. An erster Stelle stehen die Verbesserung, also die Behebung des Mangels, oder der Austausch. Bei einer Liegenschaft bedeutet das in der Regel die Beseitigung des Mangels, etwa die Trockenlegung eines feuchten Kellers, weil ein Austausch der Sache hier ausscheidet.

Erst wenn die Verbesserung unmöglich ist, vom Verkäufer verweigert wird oder mit erheblichen Nachteilen für Sie verbunden wäre, kommen die weiteren Rechtsbehelfe in Betracht. Sie können dann die Preisminderung verlangen, also eine Herabsetzung des Kaufpreises entsprechend dem geringeren Wert. Bei einem erheblichen Mangel steht die Wandlung offen, mit der der Vertrag rückabgewickelt wird.

Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein geringfügiger Mangel rechtfertigt keine Wandlung, wohl aber eine Preisminderung. Eine erste Einschätzung der Risiken liefert der Kaufvertrags-Risiko-Check. Welche Nachweise Sie sammeln sollten, zeigt die Checkliste zu Mängeln und Gewährleistungsnachweisen.

Vermutung der Mangelhaftigkeit und Beweislast

Eine wichtige Erleichterung bietet die Vermutung der Mangelhaftigkeit. Zeigt sich ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach der Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist, etwa durch unsachgemäße Nutzung durch Sie.

Nach Ablauf des ersten Jahres kehrt sich die Beweislast um. Dann müssen Sie als Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand. Gerade bei verborgenen Mängeln ist dieser Nachweis anspruchsvoll, weshalb ein zeitnahes Sachverständigengutachten zur Ursache und zum Entstehungszeitpunkt wertvoll ist.

Dokumentieren Sie deshalb jeden Mangel früh mit Fotos, einer Datumsangabe und möglichst einem Gutachten. Je früher Sie den Mangel feststellen und rügen, desto stärker ist Ihre Position. Wie Sie den Zustand bei der Übergabe festhalten, behandeln wir im Beitrag zum Übergabeprotokoll beim Haus- oder Wohnungskauf.

Die Rechtsbehelfe im Überblick

Welche Rechte Ihnen bei einem Mangel zustehen

Die Rechtsbehelfe stehen in einer Reihenfolge. Diese Übersicht zeigt, wann welcher Schritt in Betracht kommt.

Gewährleistungsrechte beim Liegenschaftskauf mit Voraussetzung und typischem Anwendungsfall
Rechtsbehelf Voraussetzung Typischer Fall
Verbesserung Mangel ist behebbar Vorrangiger Rechtsbehelf, Verkäufer behebt den Mangel Trockenlegung eines feuchten Kellers
Austausch Gleichartige Sache verfügbar Bei einer Liegenschaft praktisch ausgeschlossen Selten, da jede Liegenschaft einzigartig ist
Preisminderung Verbesserung scheitert oder ist unzumutbar Herabsetzung des Kaufpreises nach dem Minderwert Schimmel, der nicht vollständig behebbar ist
Wandlung Erheblicher, nicht behebbarer Mangel Rückabwicklung des gesamten Vertrags Schwere, dauerhafte Durchfeuchtung der Bausubstanz
Schadenersatz Verschulden des Verkäufers Ersatz des Schadens neben der Gewährleistung Arglistig verschwiegener Mangel

Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistung nicht unter den gesetzlichen Schutzstandard verkürzt werden. Bei einem privaten Verkauf ist ein Ausschluss für verborgene Mängel oft strittig.

Achtung bei der Frist: Gewährleistungsansprüche für eine Liegenschaft verfallen drei Jahre nach der Übergabe und müssen innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Warten Sie nicht zu lange und lassen Sie Ihren Fall rasch prüfen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Gewährleistungsausschluss, Schadenersatz und Irrtum

Beim Kauf von einer privaten Verkäuferin oder einem privaten Verkäufer wird die Gewährleistung oft ausgeschlossen, etwa mit einer Klausel, dass die Liegenschaft wie besichtigt und ohne Gewähr verkauft wird. Ein solcher Ausschluss hat aber Grenzen. Er erfasst im Zweifel keine arglistig verschwiegenen Mängel und keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften. Den Begriff erklären wir im Fachlexikon zu den zugesicherten Eigenschaften.

Hat der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen, kommt neben oder statt der Gewährleistung ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Der Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, also etwa das bewusste Verschweigen. Er unterliegt eigenen Fristen. So kann ein Anspruch bestehen, selbst wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.

Daneben steht die Irrtumsanfechtung. Wurden Sie über eine wesentliche Eigenschaft der Liegenschaft in einen Irrtum geführt, können Sie den Vertrag unter Umständen anfechten. Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Verhalten des Verkäufers, von der Schwere des Mangels und von den Fristen ab. Welche Unterlagen der Verkäufer vorlegen muss, behandeln wir im Beitrag zu den Verkäuferpflichten bei Energieausweis und Unterlagen. Allgemein zur Prüfung vor dem Kauf siehe den Beitrag zur Prüfung des Kaufvertrags vor der Unterzeichnung.

FAQ

Gewährleistung bei versteckten Mängeln.

Wie lange habe ich nach dem Kauf Gewährleistungsansprüche? +

Für eine Liegenschaft als unbewegliche Sache beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre ab der Übergabe. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Zeigt sich der Mangel im ersten Jahr, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war. Danach tragen Sie als Käufer die Beweislast.

Gilt ein Gewährleistungsausschluss auch für versteckte Mängel? +

Ein im privaten Verkauf vereinbarter Ausschluss erfasst im Zweifel keine arglistig verschwiegenen Mängel und keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften. Hat der Verkäufer einen verborgenen Mangel wie Feuchtigkeit oder Schimmel gekannt und verschwiegen, kann der Ausschluss versagen. Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistung ohnehin nicht unter den gesetzlichen Schutzstandard verkürzt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Schadenersatz? +

Die Gewährleistung ist verschuldensunabhängig und verlangt nur, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Der Schadenersatz setzt ein Verschulden des Verkäufers voraus, etwa das arglistige Verschweigen eines Mangels. Er unterliegt eigenen Fristen. Ein Schadenersatzanspruch kann daher auch dann bestehen, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.

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