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Grundbuchauszug richtig lesen: A-, B- und C-Blatt verstehen

Wie Sie einen Grundbuchsauszug richtig lesen: A-Blatt zur Liegenschaft, B-Blatt zum Eigentum, C-Blatt zu den Lasten sowie Anmerkungen und Aktualität.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

7. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Der Grundbuchsauszug ist die wichtigste Urkunde beim Liegenschaftskauf. Er zeigt, wer Eigentümer ist, wie das Objekt im Grundbuch bezeichnet wird und welche Lasten darauf haften. Wer ihn richtig liest, erkennt Risiken, bevor sie zum Problem werden. So lässt sich der Vertragsentwurf gezielt darauf abstimmen.

Der Auszug gliedert sich in drei Teile: das A-Blatt zur Liegenschaft, das B-Blatt zum Eigentum und das C-Blatt zu den Lasten. Daneben gibt es Anmerkungen wie die Anmerkung der Rangordnung sowie die Urkundensammlung, in der die zugrunde liegenden Urkunden hinterlegt sind. Dieser Beitrag erklärt jeden Teil und zeigt, worauf Käufer achten sollten.

Aus anwaltlicher Sicht ist die Aktualität entscheidend. Nur ein tagesaktueller Auszug gibt den echten Stand wieder, weil Eintragungen jederzeit hinzukommen können. Wer den Auszug versteht, kann Eigentum und Lasten mit dem Vertrag abgleichen und vermeidet böse Überraschungen nach dem Kauf.

Ihren Auszug einordnen

Was sagt Ihr Grundbuchsauszug aus?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Aktualität und zu den Lasten im C-Blatt. Sie erhalten eine erste Einordnung, worauf Sie beim Lesen achten sollten.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Liegt Ihnen ein tagesaktueller Grundbuchsauszug der Liegenschaft vor?

Nur ein tagesaktueller Auszug zeigt den echten Stand, weil Eintragungen jederzeit hinzukommen können.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vor dem Lesen muss ein aktueller Auszug vorliegen.

Ohne tagesaktuellen Grundbuchsauszug bleibt offen, wer Eigentümer ist und welche Lasten auf der Liegenschaft haften. Fordern Sie vor weiteren Schritten einen aktuellen Auszug an, denn ein älterer Auszug kann neue Eintragungen verdecken. Eine Orientierung bietet unsere Checkliste zu Grundbuch und Lasten.

Mit dem aktuellen Auszug lässt sich der Stand von Eigentum und Lasten belastbar lesen.

02

Das C-Blatt ist frei, der Blick auf A- und B-Blatt bleibt wichtig.

Ist das C-Blatt frei von Lasten, fehlen Pfandrechte, Dienstbarkeiten und ein Belastungsverbot. Lesen Sie dennoch das A-Blatt zur Liegenschaft und das B-Blatt zum Eigentum genau und prüfen Sie, ob Anmerkungen wie eine Anmerkung der Rangordnung eingetragen sind. Mehr dazu im Fachlexikon zum Grundbuch.

Ein lastenfreies C-Blatt ist ein gutes Zeichen, ersetzt aber nicht den Abgleich mit dem Vertragsentwurf.

03

Das C-Blatt weist Lasten auf, eine genaue Klärung ist ratsam.

Pfandrechte, Dienstbarkeiten, eine Reallast oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot betreffen Ihr künftiges Eigentum. Klären Sie, welche Lasten gelöscht werden und welche bestehen bleiben. Eine erste Einordnung liefert der Lasten-Grundbuch-Check, eine vertiefte Darstellung die Schwerpunktseite zu Grundbuch und Lasten.

Lassen Sie unklare Eintragungen vor der Unterschrift prüfen, damit Sie keine Last übernehmen, die Sie nicht kennen.

Das A-Blatt: Gutsbestandsblatt der Liegenschaft

Das A-Blatt, auch Gutsbestandsblatt genannt, beschreibt die Liegenschaft selbst. Es nennt die Einlagezahl, die Katastralgemeinde und die einzelnen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern, der Fläche und der Benützungsart. So lässt sich genau feststellen, welches Objekt mit welcher Ausdehnung Gegenstand des Kaufs ist.

Gleichen Sie die Angaben im A-Blatt mit dem Vertragsentwurf ab. Stimmen Einlagezahl, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern überein? Entspricht die Fläche Ihren Erwartungen? Abweichungen zwischen Auszug und Vertrag sollten Sie vor der Unterschrift klären, weil der Auszug den maßgeblichen Stand wiedergibt.

Im A-Blatt finden sich teils auch Eintragungen mit Bezug zur Liegenschaft, etwa zugeschriebene Rechte. Eine vertiefte Darstellung zum Aufbau des Grundbuchs bietet unser Fachlexikon zum Grundbuch. Mehr zum Zusammenspiel von Grundbuch und Lasten lesen Sie auf der Schwerpunktseite zu Grundbuch und Lasten.

Das B-Blatt: Eigentumsblatt mit Eigentümern und Anteilen

Das B-Blatt, das Eigentumsblatt, zeigt, wer Eigentümer der Liegenschaft ist. Bei mehreren Eigentümern weist es die jeweiligen Anteile aus, etwa zur Hälfte oder zu einem Viertel. Jeder Eigentümer erhält eine eigene laufende Nummer, die B-LNR, über die sich die Anteile zuordnen lassen.

Beim Wohnungseigentum ist das B-Blatt besonders zu lesen. Hier ist der Mindestanteil ausgewiesen, mit dem das Wohnungseigentum an einer bestimmten Einheit untrennbar verbunden ist. Die Verknüpfung erfolgt über die B-LNR. So erkennen Sie, welcher Anteil zu welcher Wohnung oder welchem Objekt gehört.

Prüfen Sie, ob die Person des Verkäufers mit dem im B-Blatt eingetragenen Eigentümer übereinstimmt. Nur der eingetragene Eigentümer kann wirksam über die Liegenschaft verfügen. Weichen die Angaben ab, etwa weil eine Verlassenschaft offen ist, sollten Sie die Eigentumsverhältnisse vor dem Kauf klären.

Das C-Blatt: Lastenblatt mit Pfandrecht und Dienstbarkeit

Das C-Blatt, das Lastenblatt, ist für Käufer oft der heikelste Teil. Hier sind die Lasten eingetragen, die auf der Liegenschaft haften. Dazu zählen vor allem das Pfandrecht, das eine Bank zur Sicherung eines Kredits eintragen lässt. Dazu kommen Dienstbarkeiten wie ein Geh- und Fahrtrecht oder ein Wohnungsrecht.

Weiter können im C-Blatt eine Reallast, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht stehen. Ein Belastungsverbot kann verhindern, dass die Liegenschaft ohne Zustimmung verkauft oder belastet wird. Diese Begriffe erläutern wir im Fachlexikon zum Pfandrecht, zur Dienstbarkeit und zum Belastungs- und Veräußerungsverbot.

Lesen Sie jede Eintragung im C-Blatt genau und ordnen Sie sie zu. Welche Lasten sollen vor Ihrer Einverleibung gelöscht werden, welche bleiben bestehen? Eine erste Einordnung liefert der Lasten-Grundbuch-Check. Wie die Löschung im Vertrag abgesichert wird, behandelt der Beitrag zur Lastenfreistellung im Kaufvertrag.

Die drei Blätter im Überblick

Was A-, B- und C-Blatt zeigen

Jedes Blatt beantwortet eine andere Frage. Diese Übersicht zeigt, was Sie wo finden und worauf Sie achten sollten.

Aufbau des Grundbuchsauszugs mit den wichtigsten Inhalten und dem Prüfblick für Käufer
Blatt Inhalt Darauf achten
A-Blatt Liegenschaft, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Grundstücke Bezeichnung des Objekts und seine Fläche Abgleich von Einlagezahl und Grundstücken mit dem Vertrag
B-Blatt Eigentümer, Anteile, beim Wohnungseigentum der Mindestanteil Wer Eigentümer ist und mit welchem Anteil Verkäufer muss mit dem eingetragenen Eigentümer übereinstimmen
C-Blatt Pfandrecht, Dienstbarkeit, Reallast, Belastungsverbot Welche Lasten auf der Liegenschaft haften Löschung der Lasten vor der Einverleibung klären
Anmerkungen Anmerkung der Rangordnung und weitere Vermerke Reservierter Rang für eine Veräußerung oder Belastung Befristung der Rangordnung beachten
Aktualität Stand des Auszugs zum Abfragezeitpunkt Tagesaktueller Auszug zeigt den echten Stand Veralteter Auszug verdeckt neue Eintragungen

Die Urkundensammlung enthält die Urkunden, auf denen die Eintragungen beruhen. Ein Blick hinein hilft, den Hintergrund einer Last oder eines Rechts nachzuvollziehen.

Achtung bei veralteten Auszügen: Ein älterer Grundbuchsauszug kann neue Pfandrechte oder ein Belastungsverbot verdecken, die nach der Abfrage eingetragen wurden. Verlassen Sie sich nur auf einen tagesaktuellen Auszug und lassen Sie unklare Eintragungen vor der Unterschrift prüfen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Anmerkungen, Rangordnung und Urkundensammlung

Neben den drei Blättern enthält der Auszug Anmerkungen. Eine wichtige ist die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Sie reserviert den Rang für eine künftige Einverleibung und schützt den Käufer davor, dass die Liegenschaft zwischenzeitlich ein zweites Mal verkauft oder belastet wird. Die Rangordnung ist befristet, der Zeitpunkt ihrer Anforderung sollte daher mit der Abwicklung abgestimmt sein. Mehr dazu im Fachlexikon zur Anmerkung der Rangordnung.

Die Urkundensammlung ergänzt den Auszug. In ihr sind die Urkunden hinterlegt, auf denen die Eintragungen beruhen, etwa der frühere Kaufvertrag, eine Pfandurkunde oder die Vereinbarung über eine Dienstbarkeit. Ein Blick in die Urkundensammlung hilft, den Inhalt und die Reichweite einer Last genau zu verstehen.

Achten Sie beim Lesen stets auf die Aktualität. Ein tagesaktueller Auszug gibt den maßgeblichen Stand wieder. Gleichen Sie ihn vor der Unterschrift mit dem Vertragsentwurf ab. Wie Sie den gesamten Entwurf systematisch prüfen, zeigt der Beitrag dazu, wie Sie den Liegenschaftskaufvertrag vor der Unterzeichnung prüfen. Eine strukturierte Hilfe bietet die Checkliste zu Grundbuch und Lasten.

FAQ

Grundbuchauszug richtig lesen.

Was zeigen A-, B- und C-Blatt im Grundbuchsauszug? +

Das A-Blatt beschreibt die Liegenschaft mit Einlagezahl, Katastralgemeinde und Grundstücken. Das B-Blatt zeigt die Eigentümer und ihre Anteile, beim Wohnungseigentum auch den Mindestanteil mit der B-LNR. Das C-Blatt enthält die Lasten wie Pfandrecht, Dienstbarkeit, Reallast oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot.

Warum ist ein tagesaktueller Auszug so wichtig? +

Eintragungen können jederzeit hinzukommen. Ein älterer Auszug kann daher neue Pfandrechte oder ein Belastungsverbot verdecken, die erst nach der Abfrage eingetragen wurden. Nur ein tagesaktueller Auszug gibt den echten Stand von Eigentum und Lasten wieder und sollte mit dem Vertragsentwurf abgeglichen werden.

Was bedeutet die Anmerkung der Rangordnung? +

Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung reserviert den Rang für eine künftige Einverleibung. Sie schützt den Käufer davor, dass die Liegenschaft zwischenzeitlich ein zweites Mal verkauft oder belastet wird. Die Rangordnung ist befristet, daher sollte der Zeitpunkt ihrer Anforderung mit der Abwicklung abgestimmt sein.

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