Kaufvertrag
Grundbuch

Aufsandungserklärung und Einverleibung: So wird aus dem Vertrag Eigentum

Wie Aufsandungserklärung und Einverleibung zusammenspielen: Titel und Modus, Eintragungsgrundlage, Anmerkung der Rangordnung, Steuern und Anwartschaftsrecht.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

10. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Viele Käufer glauben, mit der Unterschrift unter den Kaufvertrag seien sie bereits Eigentümer der Liegenschaft. In Österreich ist das nicht so. Der Kaufvertrag begründet nur den Anspruch auf Übertragung, das Eigentum selbst entsteht erst mit der Einverleibung im Grundbuch. Zwischen Vertrag und Eintragung liegt ein wichtiger Schritt, der gut vorbereitet sein will.

Dieser Beitrag erklärt das Zusammenspiel von Aufsandungserklärung und Einverleibung. Im Mittelpunkt stehen der Grundsatz von Titel und Modus, die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zur Eintragung, das Grundbuchsgesuch und die Sicherung des Rangs durch die Anmerkung der Rangordnung. Auch die steuerlichen Voraussetzungen und Ihr Anwartschaftsrecht in der Zwischenzeit kommen zur Sprache.

Wer diese Zusammenhänge kennt, kann den Vertrag gezielt darauf prüfen, ob die Einverleibung des Eigentums tatsächlich gesichert ist. Aus anwaltlicher Sicht entscheidet sich hier, ob aus dem Kaufvertrag am Ende auch eingetragenes Eigentum wird.

Ihre Eintragung einordnen

Ist Ihre Einverleibung gesichert?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Aufsandungserklärung, Rangordnung und Steuern. Sie erhalten eine erste Einordnung, ob Ihre Eintragung im Grundbuch abgesichert ist.

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01 Frage 1

Enthält Ihr Kaufvertrag eine ausdrückliche Aufsandungserklärung des Verkäufers?

Nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers zur Einverleibung kann Ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen werden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ohne Aufsandungserklärung fehlt die Grundlage für die Einverleibung.

Fehlt die Aufsandungserklärung im Vertrag oder in einer gesonderten Urkunde, kann Ihr Eigentum nicht eingetragen werden. Der Vertrag bleibt der Titel, der eigentliche Erwerb tritt erst mit der Einverleibung ein. Fordern Sie eine wirksame Aufsandungserklärung mit beglaubigter Unterschrift des Verkäufers. Eine Orientierung bietet unsere Checkliste zu den Unterlagen vor der Vertragsprüfung.

Mit der vollständigen Eintragungsgrundlage lässt sich die Einverleibung belastbar vorbereiten.

02

Die Einverleibung ist gut vorbereitet, jetzt zählt die saubere Abwicklung.

Liegen eine wirksame Aufsandungserklärung, eine Anmerkung der Rangordnung und die steuerliche Unbedenklichkeit vor, ist Ihre Eintragung gut abgesichert. Achten Sie auf die Frist der Rangordnung und auf den Zeitpunkt des Grundbuchsgesuchs. Bis zur Einverleibung steht Ihnen das Anwartschaftsrecht zu, das volle Eigentum entsteht erst mit der Eintragung.

Eine kurze anwaltliche Durchsicht stellt sicher, dass alle Eintragungsgrundlagen rechtzeitig vorliegen.

03

Es bestehen Lücken in der Sicherung, eine Nachbesserung ist ratsam.

Fehlt die Rangordnung, ist die Unterschrift nicht beglaubigt oder sind die Steuern offen, ist Ihre Einverleibung nicht gesichert. Solche Punkte lassen sich vor dem Grundbuchsgesuch nachbessern: eine Anmerkung der Rangordnung zur Sicherung des Rangs, eine beglaubigte Aufsandungserklärung und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung oder die Selbstberechnung der Steuern.

Lassen Sie die Eintragungsgrundlagen vor dem Gesuch prüfen. Ein Zwischenverkauf oder eine Zwischenbelastung kann Ihren Erwerb sonst gefährden.

Titel und Modus: Vertrag und Einverleibung

Das österreichische Recht trennt beim Eigentumserwerb zwischen Titel und Modus. Der Titel ist der Rechtsgrund, hier der gültige Kaufvertrag. Der Modus ist der Erwerbsakt, bei Liegenschaften die Einverleibung im Grundbuch. Erst beide zusammen verschaffen Ihnen das Eigentum. Ein gültiger Vertrag allein macht Sie noch nicht zum Eigentümer.

Diese Trennung hat praktische Folgen. Solange Ihr Eigentum nicht eingetragen ist, bleibt der Verkäufer im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesen. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, deshalb zählt der eingetragene Stand. Wie das Grundbuch aufgebaut ist und welche Eintragungen es kennt, erklären wir im Fachlexikon und im Beitrag dazu, wie Sie einen Grundbuchauszug richtig lesen.

Für Sie als Käufer bedeutet das: Der Vertrag muss die Grundlage für eine saubere Einverleibung schaffen. Dazu gehört vor allem die Aufsandungserklärung. Den Begriff der Einverleibung selbst erläutern wir vertieft im Fachlexikon zur Einverleibung.

Die Aufsandungserklärung als Eintragungsgrundlage

Die Aufsandungserklärung ist die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers, dass Ihr Eigentumsrecht im Grundbuch einverleibt werden darf. Sie ist eine Eintragungsgrundlage und damit unverzichtbar. Fehlt sie im Vertrag oder in einer gesonderten Urkunde, kann das Grundbuchsgericht Ihr Eigentum nicht eintragen, auch wenn der Kaufvertrag im Übrigen gültig ist.

Damit die Erklärung als Eintragungsgrundlage taugt, muss die Unterschrift des Verkäufers gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift echt ist. Ohne diese Form ist die Urkunde nicht eintragungsfähig. Prüfen Sie daher nicht nur, ob eine Aufsandungserklärung vorhanden ist, sondern auch, ob die Form gewahrt ist.

In der Praxis steht die Aufsandungserklärung oft als eigener Punkt im Kaufvertrag. Sie kann auch in einer getrennten Urkunde abgegeben werden, etwa wenn der Treuhänder sie erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung verwenden soll. Die Einzelheiten erläutern wir im Fachlexikon zur Aufsandungserklärung.

Anmerkung der Rangordnung und Grundbuchsgesuch

Zwischen Vertragsabschluss und Einverleibung kann Zeit vergehen. In dieser Phase schützt Sie die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Sie reserviert den Rang für Ihre Einverleibung und verhindert, dass der Verkäufer die Liegenschaft zwischenzeitlich an einen Dritten verkauft oder mit einem Pfandrecht belastet, das Ihrem Eigentum vorginge.

Die Anmerkung der Rangordnung ist befristet. Innerhalb dieser Frist muss das Grundbuchsgesuch unter Ausnützung des angemerkten Ranges eingebracht werden, damit der gesicherte Rang erhalten bleibt. Der Zeitpunkt der Anforderung sollte daher mit der gesamten Abwicklung abgestimmt sein. Wie die Rangordnung im Einzelnen wirkt, behandeln wir im Fachlexikon zur Anmerkung der Rangordnung.

Das Grundbuchsgesuch selbst stützt sich auf die Eintragungsgrundlagen, also vor allem auf den Vertrag mit der beglaubigten Aufsandungserklärung. Bevor Sie den Vertrag unterschreiben, lohnt ein Blick auf den Beitrag, wie Sie den Liegenschaftskaufvertrag vor der Unterzeichnung prüfen.

Die Bausteine der Eintragung

Was Ihre Einverleibung absichert

Diese Bausteine entscheiden darüber, ob aus dem Vertrag eingetragenes Eigentum wird. Prüfen Sie jeden einzeln.

Bausteine der Einverleibung mit empfehlenswerter Gestaltung und möglichem Risiko
Baustein Empfehlenswert Mögliches Risiko
Aufsandungserklärung Ausdrücklich und vollständig Klare Zustimmung zur Einverleibung im Vertrag Fehlende Erklärung verhindert die Eintragung
Beglaubigung Unterschrift beglaubigt Gerichtliche oder notarielle Beglaubigung Ohne Beglaubigung ist die Urkunde nicht eintragungsfähig
Rangordnung Rang gesichert Anmerkung der Rangordnung und fristgerechtes Gesuch Zwischenverkauf oder Zwischenbelastung möglich
Steuern Unbedenklichkeit oder Selbstberechnung Grunderwerbsteuer und Immobilienertragsteuer geklärt Ohne Nachweis stockt die Eintragung
Zwischenstellung Anwartschaftsrecht bewusst nutzen Rasche Einbringung des Grundbuchsgesuchs Lange Wartezeit ohne gesicherten Rang

Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts oder die Selbstberechnung durch den Vertragserrichter ist eine Voraussetzung für die Eintragung. Sie sollte in der Abwicklung früh eingeplant werden.

Achtung bei fehlender Sicherung: Ohne beglaubigte Aufsandungserklärung und ohne Anmerkung der Rangordnung ist Ihr Eigentumserwerb nicht gesichert. Bis zur Einverleibung bleibt der Verkäufer im Grundbuch ausgewiesen. Lassen Sie die Eintragungsgrundlagen vor dem Grundbuchsgesuch prüfen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Steuerliche Voraussetzungen und Anwartschaftsrecht

Bevor das Eigentum eingetragen wird, müssen die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Für die Eintragung braucht es entweder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts oder den Nachweis der Selbstberechnung durch den Vertragserrichter. Damit wird bestätigt, dass die Grunderwerbsteuer behandelt ist. Beim Verkauf kann zudem die Immobilienertragsteuer anfallen, die der Verkäufer trägt.

In der Zeit zwischen Vertrag und Einverleibung haben Sie als Käufer ein Anwartschaftsrecht. Es ist die gesicherte Aussicht auf den Eigentumserwerb, sobald die Eintragung erfolgt. Das Anwartschaftsrecht ist mehr als ein bloßer Anspruch, weil Ihre Stellung durch Vertrag, Aufsandungserklärung und gegebenenfalls die Anmerkung der Rangordnung verfestigt ist. Mehr dazu im Fachlexikon zum Anwartschaftsrecht.

Damit aus der Anwartschaft auch Eigentum wird, sollten alle Schritte aufeinander abgestimmt sein. Das gilt für die Kaufpreiszahlung über einen Treuhänder ebenso wie für das Grundbuchsgesuch. Wie die Abwicklung über Treuhand Ihren Erwerb absichert, lesen Sie im Beitrag zur Kaufpreiszahlung über Treuhand. Einen Überblick über die Prüfpunkte gibt die Schwerpunktseite zur Kaufvertragsprüfung.

FAQ

Aufsandungserklärung und Einverleibung.

Was ist eine Aufsandungserklärung? +

Die Aufsandungserklärung ist die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers, dass Ihr Eigentumsrecht im Grundbuch einverleibt werden darf. Sie ist eine Eintragungsgrundlage und muss in der Regel mit gerichtlich oder notariell beglaubigter Unterschrift abgegeben werden. Ohne sie kann Ihr Eigentum nicht eingetragen werden.

Wann werde ich Eigentümer der Liegenschaft? +

In Österreich gilt das Prinzip von Titel und Modus. Der Kaufvertrag ist der Titel, die Einverleibung im Grundbuch ist der Modus. Eigentümer werden Sie erst mit der Einverleibung, nicht schon mit der Unterschrift unter den Vertrag. Bis dahin steht Ihnen ein Anwartschaftsrecht zu.

Wozu dient die Anmerkung der Rangordnung? +

Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung reserviert den Rang für Ihre Einverleibung. Sie schützt davor, dass der Verkäufer die Liegenschaft zwischenzeitlich ein zweites Mal verkauft oder belastet. Die Anmerkung ist befristet, das Grundbuchsgesuch muss innerhalb der Frist unter Ausnützung des Ranges eingebracht werden.

Themen
AufsandungserklärungEinverleibungGrundbuchRangordnungAnwartschaftsrecht

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