Kaufvertrag
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Liegenschaft aus einer Verlassenschaft kaufen: Verfügung, Einantwortung und Genehmigung

Worauf Sie beim Kauf einer Liegenschaft aus einer Verlassenschaft achten sollten: Verfügungsberechtigung, Rolle der Einantwortung und die Reihenfolge der Eintragungen.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

26. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer eine Liegenschaft aus einer Verlassenschaft kauft, also aus dem Nachlass einer verstorbenen Person, steht vor besonderen Fragen. Wer darf überhaupt verkaufen? Ist das Verlassenschaftsverfahren schon abgeschlossen? Und wie ist sichergestellt, dass der Käufer am Ende wirklich Eigentümer wird?

Dieser Beitrag erklärt, welche Rolle die Einantwortung spielt, wann die Verlassenschaft selbst verkauft und wann der Erbe, warum unter Umständen das Verlassenschaftsgericht zustimmen muss und worauf Sie bei der Reihenfolge der Eintragungen achten sollten. Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Aus anwaltlicher Sicht ist der Kauf aus einer Verlassenschaft kein Routinefall. Die Verfügungsberechtigung und der Stand des Verfahrens entscheiden über den Erfolg. Wer hier die Reihenfolge und die Genehmigungen falsch einschätzt, riskiert, an einen nicht verbücherbaren Vertrag gebunden zu sein.

Den Erwerb einordnen

Kauf aus einer Verlassenschaft richtig absichern

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zum Stand der Verlassenschaft und zur Verfügungsberechtigung. Sie erhalten eine erste Einordnung, worauf zu achten ist.

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01 Frage 1

In welchem Stadium befindet sich die Verlassenschaft?

Erst mit der Einantwortung geht das Eigentum auf die Erben über. Davor ist die Verlassenschaft selbst Trägerin der Rechte und wird durch die berechtigten Erben vertreten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bei mehreren Erben müssen alle gemeinsam verfügen.

Gehört die Liegenschaft mehreren Erben gemeinsam, können sie nur einvernehmlich verkaufen. Alle Miterben müssen dem Verkauf zustimmen und den Vertrag unterzeichnen oder einen Bevollmächtigten benennen. Fehlt die Zustimmung eines Miterben, kann das Eigentum nicht wirksam übertragen werden.

Lassen Sie vor der Unterschrift prüfen, ob alle Berechtigten erfasst sind und ob das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Wie sich Anteile mehrerer Eigentümer auswirken, vertieft der Beitrag zum Kauf eines ideellen Miteigentumsanteils.

02

Ohne klare Verfügungsberechtigung darf nicht unterschrieben werden.

Solange unklar ist, wer über die Liegenschaft verfügen darf, fehlt die Grundlage für einen wirksamen Kauf. Vor der Einantwortung verfügt die Verlassenschaft durch die berechtigten Erben, danach der eingeantwortete Erbe. Lassen Sie die Verfügungsberechtigung und das Stadium des Verfahrens vor jeder Bindung klären.

Ein Kauf vom Falschen führt nicht zum Eigentum und der Kaufpreis wäre ohne gesicherte Gegenleistung geflossen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) hilft bei der Einordnung.

03

Ist der Erbe als Eigentümer eingetragen, ist die Verfügung gesichert.

Ist der verkaufende Erbe nach Einantwortung bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ist die Ausgangslage klar. Er kann wie jeder Eigentümer verkaufen. Achten Sie dennoch auf etwaige Belastungen, Pflichtteilsansprüche oder Auflagen aus dem Verfahren, die im Grundbuch oder in den Unterlagen ersichtlich sein können.

Prüfen Sie den Grundbuchstand und die Verlassenschaftsunterlagen sorgfältig. Wie Sie Eintragungen einordnen, zeigt der Beitrag zum richtigen Lesen des Grundbuchauszugs.

04

Beruht das Recht nur auf dem Beschluss, ist die Reihenfolge wichtig.

Ist der Erbe noch nicht als Eigentümer eingetragen und beruft sich nur auf den Einantwortungsbeschluss, ist die Reihenfolge der Eintragungen entscheidend. Der Erbe muss erst sein Eigentum verbüchern oder die Eintragung muss im Zuge des Kaufs sauber miterledigt werden, damit Sie wirksam erwerben.

Lassen Sie den Vertrag so gestalten, dass die Eintragungen in der richtigen Reihenfolge erfolgen und der Kaufpreis über Treuhand erst nach gesicherter Eintragung fließt. Wie das Eigentum ins Grundbuch gelangt, zeigt der Beitrag zur Aufsandungserklärung und Einverleibung.

05

Mit Vertretung und Genehmigung ist die Abwicklung abgesichert.

Verkauft die Verlassenschaft vor der Einantwortung, müssen die erbantrittserklärten Erben verfügen und in der Regel das Verlassenschaftsgericht zustimmen. Ist beides geregelt und als Voraussetzung der Abwicklung vorgesehen, ist der Erwerb abgesichert. Die Genehmigung gehört als aufschiebende Bedingung in den Vertrag.

Stimmen Sie die Treuhandabwicklung darauf ab, damit der Kaufpreis erst fließt, wenn die Genehmigung vorliegt und die Eintragung gesichert ist. So zahlt der Käufer nicht ohne gesicherte Gegenleistung.

06

Ohne geklärte Vertretung und Genehmigung ist der Erwerb gefährdet.

Ist vor der Einantwortung nicht geklärt, wer für die Verlassenschaft verfügt und ob das Gericht zustimmt, droht der Erwerb zu scheitern. Ein Vertrag ohne diese Grundlagen kann nicht verbüchert werden und der Kaufpreis wäre ohne gesicherte Gegenleistung geflossen. Lassen Sie Vertretung und Genehmigung klären, bevor Sie sich binden.

Da die Voraussetzungen vom Einzelfall abhängen, ist eine frühe Prüfung ratsam. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) klärt den Weg über das Verlassenschaftsverfahren.

Einantwortung und Verfügungsberechtigung

Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen nicht sofort auf die Erben über. Es bildet zunächst die Verlassenschaft, einen eigenen Rechtsträger, der durch die erbantrittserklärten Erben vertreten wird. Erst mit der Einantwortung, dem Beschluss des Verlassenschaftsgerichts, geht das Eigentum auf die Erben über. Diese Grundsätze folgen den Regeln des ABGB über die Verlassenschaft.

Für den Kauf bedeutet das: Vor der Einantwortung verkauft nicht der Erbe, sondern die Verlassenschaft, vertreten durch die berechtigten Erben. Für eine solche Verfügung ist in der Regel die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nötig. Nach der Einantwortung verkauft der Erbe als neuer Eigentümer.

Wer im konkreten Fall verfügungsberechtigt ist, sollte vor jeder Bindung geklärt sein. Eine erste Orientierung zur Vertragsprüfung gibt unser Kaufvertrag-Risiko-Check.

Grundbuch, Reihenfolge und Pflichtteil

Auch nach der Einantwortung wird der Erbe nicht automatisch im Grundbuch als Eigentümer geführt. Die Eintragung erfolgt gesondert. Solange der Erbe nicht eingetragen ist, beruht sein Recht auf dem Einantwortungsbeschluss. In diesem Fall ist die Reihenfolge der Eintragungen wichtig, damit der Käufer wirksam erwirbt.

Daneben können Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen aus dem Verfahren eine Rolle spielen. Solche Ansprüche richten sich zwar gegen den Nachlass oder die Erben, sie sollten aber bei der Gestaltung bedacht werden, damit später keine Überraschungen auftreten. Ein Blick in die Verlassenschaftsunterlagen ist daher ratsam.

Sinnvoll ist, die Eintragung des Erben und die Übertragung auf den Käufer im Zuge des Kaufs sauber aufeinander abzustimmen. Wie das Eigentum ins Grundbuch gelangt, zeigt der Beitrag zur Aufsandungserklärung und Einverleibung.

Die wichtigsten Punkte

Worauf Sie beim Kauf aus einer Verlassenschaft achten sollten

Diese Punkte entscheiden, ob der Erwerb wirksam ist und reibungslos verbüchert werden kann.

Punkte rund um den Kauf einer Liegenschaft aus einer Verlassenschaft mit empfehlenswerter Gestaltung und möglichem Risiko
Punkt Empfehlenswert Mögliches Risiko
Verfügung Berechtigung geklärt Verkäufer ist eindeutig verfügungsberechtigt Kauf vom Nichtberechtigten scheitert
Stadium Stand bekannt Einantwortung und Verfahrensstand geprüft Unklarer Verfahrensstand verzögert
Genehmigung Eingeplant Genehmigung des Gerichts als Bedingung Verfügung ohne Genehmigung unwirksam
Reihenfolge Abgestimmt Eintragungen sauber aufeinander abgestimmt Falsche Reihenfolge gefährdet den Erwerb
Zahlung Über Treuhand gesichert Kaufpreis erst nach gesicherter Eintragung Zahlung vor gesicherter Eintragung

Die Grundsätze zu Verlassenschaft und Einantwortung folgen dem ABGB. Welche Schritte und Genehmigungen konkret nötig sind, hängt vom Einzelfall und vom Verfahrensstand ab.

Achtung vor dem Kauf aus dem Nachlass: Wer verkauft, muss verfügungsberechtigt sein und vor der Einantwortung kann eine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nötig sein. Klären Sie das, bevor Sie sich binden und zahlen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Die Gestaltung im Kaufvertrag

Der Kaufvertrag sollte den Verfahrensstand abbilden und die nötigen Voraussetzungen als aufschiebende Bedingung vorsehen. Ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, gehört sie in den Vertrag, gekoppelt an die Eintragung. So bleibt keine Seite an einen Vertrag gebunden, der mangels Genehmigung nicht verbüchert werden kann.

Bei mehreren Erben müssen alle dem Verkauf zustimmen und unterzeichnen oder wirksam vertreten sein. Fehlt die Zustimmung eines Miterben, kann das Eigentum nicht wirksam übergehen. Die Treuhandabwicklung sollte so gestaltet sein, dass der Kaufpreis erst fließt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und die Eintragungen gesichert sind.

Da der Kauf aus einer Verlassenschaft viele Fragen aufwirft, ist die Begleitung durch eine Kanzlei sinnvoll. Welche Punkte vor der Unterschrift geklärt sein sollten, vertieft der Beitrag zum Prüfen des Liegenschaftskaufvertrags vor der Unterzeichnung.

FAQ

Liegenschaft aus einer Verlassenschaft kaufen.

Wer darf eine Liegenschaft aus dem Nachlass verkaufen? +

Vor der Einantwortung verkauft die Verlassenschaft, vertreten durch die erbantrittserklärten Erben, in der Regel mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Nach der Einantwortung verkauft der Erbe als neuer Eigentümer. Wer im konkreten Fall verfügungsberechtigt ist, sollte vor der Unterschrift geklärt sein.

Brauche ich eine Genehmigung des Gerichts? +

Verfügt die Verlassenschaft vor der Einantwortung über die Liegenschaft, ist in der Regel die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nötig. Diese gehört als aufschiebende Bedingung in den Vertrag, gekoppelt an die Eintragung. Ob und in welcher Form sie erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Was gilt bei mehreren Erben? +

Gehört die Liegenschaft mehreren Erben gemeinsam, können sie nur einvernehmlich verkaufen. Alle Miterben müssen zustimmen und unterzeichnen oder wirksam vertreten sein. Fehlt die Zustimmung eines Miterben, kann das Eigentum nicht wirksam übergehen.

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