Bei Altvermögen ist eine pauschale Besteuerung des Erlöses möglich.
Wurde die Liegenschaft vor dem 31. März 2002 angeschafft, gilt sie als Altvermögen. Die Steuer kann dann pauschal vom Veräußerungserlös berechnet werden. Dabei werden 14 Prozent des Erlöses als Gewinn angesetzt und mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent besteuert, was einer Belastung von 4,2 Prozent des Erlöses entspricht. Bei einer früheren Umwidmung in Bauland kann sich die Belastung erhöhen.
Lassen Sie die pauschale Besteuerung und mögliche Befreiungen im Einzelfall prüfen.