Kaufvertrag
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Immobilienertragsteuer: Was Verkäufer beim Liegenschaftsverkauf zahlen

Was Verkäufer beim Liegenschaftsverkauf an Immobilienertragsteuer zahlen: Steuersatz, Altvermögen und Neuvermögen, Hauptwohnsitzbefreiung und Einhebung.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

18. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Während der Käufer einer Liegenschaft die Grunderwerbsteuer trägt, trifft den Verkäufer eine andere Abgabe: die Immobilienertragsteuer. Sie besteuert den Gewinn aus der Veräußerung einer Liegenschaft. Viele Verkäuferinnen und Verkäufer rechnen mit dem vollen Kaufpreis und übersehen, dass ein Teil davon als Steuer abzuführen ist.

Die Immobilienertragsteuer beträgt grundsätzlich 30 Prozent des Veräußerungsgewinns. Das Gesetz kennt aber wichtige Ausnahmen und Erleichterungen, vor allem die Hauptwohnsitzbefreiung, die Herstellerbefreiung und die günstigere pauschale Besteuerung von Altvermögen. Ob und in welcher Höhe Steuer anfällt, hängt entscheidend von diesen Umständen ab.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Sicht, wie sich die Immobilienertragsteuer bemisst, welche Befreiungen greifen und wie die Einhebung über den Parteienvertreter abläuft. So wissen Sie vor dem Verkauf, mit welcher Steuerlast Sie rechnen müssen.

Ihre Immobilienertragsteuer einordnen

Fällt beim Verkauf Immobilienertragsteuer an?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Anschaffung und Nutzung. Sie erhalten eine erste Einordnung Ihrer Steuerlast.

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01 Frage 1

Wann haben Sie die Liegenschaft angeschafft?

Für die Besteuerung wird zwischen Altvermögen und Neuvermögen unterschieden. Maßgeblich ist der Stichtag 31. März 2002.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bei Altvermögen ist eine pauschale Besteuerung des Erlöses möglich.

Wurde die Liegenschaft vor dem 31. März 2002 angeschafft, gilt sie als Altvermögen. Die Steuer kann dann pauschal vom Veräußerungserlös berechnet werden. Dabei werden 14 Prozent des Erlöses als Gewinn angesetzt und mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent besteuert, was einer Belastung von 4,2 Prozent des Erlöses entspricht. Bei einer früheren Umwidmung in Bauland kann sich die Belastung erhöhen.

Lassen Sie die pauschale Besteuerung und mögliche Befreiungen im Einzelfall prüfen.

02

Bei Nutzung als Hauptwohnsitz kann der Verkauf steuerfrei sein.

Diente die Liegenschaft als Hauptwohnsitz, kann die Hauptwohnsitzbefreiung greifen. Sie setzt voraus, dass die Liegenschaft entweder ab der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Greift die Befreiung, fällt keine Immobilienertragsteuer an.

Lassen Sie die Voraussetzungen der Hauptwohnsitzbefreiung genau prüfen.

03

Bei Neuvermögen wird der tatsächliche Gewinn mit 30 Prozent besteuert.

Bei Neuvermögen ohne Befreiung wird der tatsächliche Veräußerungsgewinn besteuert. Er ergibt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und bestimmter abziehbarer Aufwendungen. Auf diesen Gewinn fällt der besondere Steuersatz von 30 Prozent an. Die Einhebung erfolgt in der Regel über den Parteienvertreter.

Lassen Sie Gewinn und Steuer vor dem Verkauf berechnen.

Steuersatz und Veräußerungsgewinn

Die Immobilienertragsteuer erfasst Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen. Bemessungsgrundlage ist der Veräußerungsgewinn, also der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Auf diesen Gewinn fällt ein besonderer Steuersatz von 30 Prozent an. Den Begriff erklären wir auch im Fachlexikon.

Zur Ermittlung des Gewinns werden vom Erlös die Anschaffungskosten abgezogen. Bestimmte Aufwendungen, etwa für die Mitteilung an das Finanzamt oder für nachträgliche Herstellungs- und Instandsetzungskosten, können den Gewinn unter den gesetzlichen Voraussetzungen verändern. Der besondere Steuersatz von 30 Prozent ist von der sonstigen Einkommensteuer und ihren Tarifstufen entkoppelt.

Anders verhält es sich bei Liegenschaften, die schon lange im Eigentum stehen. Für sogenanntes Altvermögen sieht das Gesetz eine vereinfachte, pauschale Ermittlung des Gewinns vor. Welcher Fall vorliegt, hängt vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.

Altvermögen und Neuvermögen

Für die Besteuerung unterscheidet das Gesetz zwischen Altvermögen und Neuvermögen. Altvermögen sind Liegenschaften, die vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden und zum Stichtag nicht steuerverfangen waren. Für sie ist eine pauschale Ermittlung des Gewinns möglich, weil die genauen historischen Anschaffungskosten oft nicht mehr feststellbar sind.

Bei Altvermögen werden pauschal 14 Prozent des Veräußerungserlöses als Gewinn angesetzt. Auf diesen pauschalen Gewinn fällt der besondere Steuersatz von 30 Prozent an. Das entspricht einer effektiven Belastung von 4,2 Prozent des Veräußerungserlöses. Wurde die Liegenschaft nach einem bestimmten Zeitpunkt von Grünland in Bauland umgewidmet, erhöht sich der pauschale Gewinnansatz und damit die Belastung.

Neuvermögen sind Liegenschaften, die ab dem 31. März 2002 angeschafft wurden. Hier wird der tatsächliche Gewinn aus Erlös abzüglich Anschaffungskosten besteuert. Wer hohe Anschaffungskosten hatte, zahlt entsprechend weniger Steuer, wer einen großen Wertzuwachs erzielt, entsprechend mehr. Die pauschale Methode steht für Neuvermögen nicht offen.

Hauptwohnsitzbefreiung und Herstellerbefreiung

Die wichtigste Ausnahme ist die Hauptwohnsitzbefreiung. Sie befreit den Gewinn aus der Veräußerung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, die dem Verkäufer als Hauptwohnsitz gedient hat. Voraussetzung ist, dass die Liegenschaft entweder ab der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz mit der Veräußerung aufgegeben wird.

Die Herstellerbefreiung betrifft selbst hergestellte Gebäude. Steuerfrei bleibt der auf das selbst errichtete Gebäude entfallende Gewinn, soweit das Gebäude innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat. Der auf den Grund und Boden entfallende Anteil bleibt steuerpflichtig. Die Voraussetzungen beider Befreiungen sind im Einzelfall genau zu prüfen.

Greift eine Befreiung, fällt insoweit keine Immobilienertragsteuer an. Da die Einordnung und der Nachweis der Voraussetzungen heikel sein können, lohnt sich die Klärung vor dem Verkauf. Welche Unterlagen ein Verkäufer ohnehin bereithalten sollte, zeigt unser Beitrag zu den Verkäuferpflichten und zum Energieausweis.

Die wichtigsten Fälle

Immobilienertragsteuer im Überblick

Diese Fälle entscheiden über die Höhe der Steuer. Klären Sie Ihren Fall vor dem Verkauf mit dem Parteienvertreter.

Fälle der Immobilienertragsteuer beim Liegenschaftsverkauf nach Vermögensart und Befreiung
Fall Bemessung Belastung
Neuvermögen Tatsächlicher Gewinn Erlös abzüglich Anschaffungskosten 30 Prozent vom Gewinn
Altvermögen Pauschaler Gewinn 14 Prozent des Erlöses als Gewinn 4,2 Prozent vom Erlös
Hauptwohnsitz Befreiung bei Voraussetzungen Zwei Jahre oder fünf aus zehn Jahren Keine Steuer
Selbst errichtetes Gebäude Herstellerbefreiung für das Gebäude Grund und Boden bleibt steuerpflichtig Steuer nur auf den Grundanteil

Die genaue Belastung hängt vom Einzelfall ab. Bei früherer Umwidmung in Bauland kann sich der pauschale Gewinnansatz erhöhen.

Achtung beim Verkauf: Rechnen Sie nicht mit dem vollen Kaufpreis. Bei Neuvermögen fallen 30 Prozent des Gewinns als Immobilienertragsteuer an, sofern keine Befreiung greift. Lassen Sie Vermögensart, Befreiungen und Steuerlast vor dem Verkauf klären. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Einhebung über den Parteienvertreter

Wie die Grunderwerbsteuer wird auch die Immobilienertragsteuer in der Praxis meist über den Parteienvertreter abgewickelt. Der Rechtsanwalt oder Notar, der den Kaufvertrag errichtet und die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vornimmt, berechnet und führt regelmäßig auch die Immobilienertragsteuer ab. Damit ist die steuerliche Abwicklung des Verkaufs aus einer Hand gesichert.

Die Steuer wird vom Veräußerungserlös einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für den Verkäufer bedeutet das, dass nicht der volle Kaufpreis zur freien Verfügung steht, sondern um die Steuer vermindert. Diese Abwicklung läuft regelmäßig über das Treuhandkonto. Wie die Zahlung und die Verteilung über den Treuhänder funktionieren, zeigt unser Beitrag zur Kaufpreiszahlung über Treuhand.

Wer als Verkäufer früh klärt, ob und in welcher Höhe Steuer anfällt, vermeidet böse Überraschungen bei der Auszahlung. Die Klärung der Vermögensart und möglicher Befreiungen sollte daher Teil der Vorbereitung des Verkaufs sein, nicht erst Thema bei der Abrechnung.

FAQ

Immobilienertragsteuer beim Verkauf.

Wie hoch ist die Immobilienertragsteuer? +

Der besondere Steuersatz beträgt 30 Prozent des Veräußerungsgewinns. Bei Altvermögen, das vor dem 31. März 2002 angeschafft wurde, kann pauschal besteuert werden: 14 Prozent des Erlöses gelten als Gewinn, woraus eine Belastung von 4,2 Prozent des Erlöses folgt.

Wann ist der Verkauf steuerfrei? +

Steuerfrei ist der Verkauf vor allem bei der Hauptwohnsitzbefreiung. Sie greift, wenn die Liegenschaft entweder ab der Anschaffung durchgehend für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Auch die Herstellerbefreiung kann für selbst errichtete Gebäude greifen.

Wer führt die Immobilienertragsteuer ab? +

In der Regel berechnet und führt der Parteienvertreter, also der Rechtsanwalt oder Notar, die Immobilienertragsteuer ab. Die Steuer wird vom Veräußerungserlös einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, meist über das Treuhandkonto.

Themen
ImmobilienertragsteuerVerkäuferHauptwohnsitzbefreiungAltvermögenVeräußerungsgewinn

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