Bei unentgeltlichen Übertragungen im begünstigten Familienkreis wird die Steuer nicht mit dem Satz von 3,5 Prozent, sondern nach einem gestaffelten Tarif berechnet. Für die ersten 250.000 Euro des Grundstückswerts gilt ein Satz von 0,5 Prozent, für die nächsten 150.000 Euro ein Satz von 2 Prozent und für den darüber hinausgehenden Betrag der Satz von 3,5 Prozent.
Zum begünstigten Personenkreis zählen insbesondere Ehegatten und eingetragene Partner, Eltern und Kinder sowie weitere nahe Angehörige. Maßgeblich ist, dass die Übertragung unentgeltlich oder nur teilweise entgeltlich erfolgt. Wird ein Kaufpreis vereinbart, der über einer bestimmten Grenze zum Grundstückswert liegt, kann der Erwerb als entgeltlich gelten und der Regelsatz greifen.
Mehrere unentgeltliche Erwerbe zwischen denselben Personen innerhalb eines bestimmten Zeitraums werden für den Stufentarif zusammengerechnet. Diese Zusammenrechnung soll verhindern, dass eine größere Übertragung durch Aufteilung in mehrere kleine Schritte günstiger besteuert wird. Ob und wie der Stufentarif im Einzelfall greift, sollte vor der Vertragsgestaltung geklärt werden.