§ 1425 ABGB erfasst Fälle, in denen die Zahlung wegen der gesetzlich genannten oder anderer wichtiger Gründe nicht unmittelbar geleistet werden kann. Die konkrete Ursache muss daher zuerst festgestellt und anhand der Unterlagen nachvollziehbar gemacht werden. Ein bloßer Wunsch nach einer einfacheren Abwicklung ersetzt diesen Grund nicht.
§ 1422 ABGB betrifft eine andere Konstellation. Wer die Schuld eines anderen bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung verlangen, dass der Gläubiger die ihm gegen den Schuldner zustehenden Rechte abtritt. Muss diese Abtretung zunächst erfolgen, verweist § 39 GBG ebenfalls auf den Gerichtserlag des Hypothekarschuldbetrags.
Für die grundbücherliche Abwicklung ist diese Unterscheidung praktisch wichtig. Bei der Löschung steht die Beendigung der Sicherung im Vordergrund. Bei der Übertragung auf den Zahler muss zusätzlich feststehen, welche Gläubigerrechte übergehen und wie der Zahler im Antrag bezeichnet wird.