Kaufvertrag
Grundbuch

Vorbehaltenes Wohnrecht und Fruchtgenuss des Verkäufers richtig regeln

Wenn der Verkäufer sich ein Wohnrecht oder einen Fruchtgenuss vorbehält: der Unterschied beider Rechte, die Eintragung als Dienstbarkeit und die Auswirkung auf den Kaufpreis.

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25. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Beim Verkauf von Haus oder Wohnung will der Verkäufer manchmal weiter wohnen bleiben oder die Liegenschaft weiter nutzen. Dann wird ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenuss vorbehalten. Für den Käufer ist das ein wesentlicher Punkt, denn er erwirbt eine Liegenschaft, die mit dem Recht des Verkäufers belastet bleibt.

Dieser Beitrag erklärt den Unterschied zwischen Wohnrecht und Fruchtgenuss, warum beide als Dienstbarkeit ins Grundbuch gehören und welche Punkte zu Umfang, Dauer, Kosten und Rang geregelt sein sollten. Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Aus anwaltlicher Sicht entscheidet die saubere Gestaltung über spätere Ruhe oder Streit. Wer Reichweite, Kostentragung und Rang des Rechts klar regelt und es eintragen lässt, vermeidet Konflikte. Und der Käufer sollte die Wertminderung durch das vorbehaltene Recht im Kaufpreis berücksichtigen.

Das vorbehaltene Recht einordnen

Wohnrecht oder Fruchtgenuss des Verkäufers richtig gestalten

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zum vorbehaltenen Recht. Sie erhalten eine erste Einordnung, worauf bei der Gestaltung und Eintragung zu achten ist.

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01 Frage 1

Welches Recht behält sich der Verkäufer beim Verkauf vor?

Das Wohnrecht erlaubt das Bewohnen, der Fruchtgenuss erlaubt darüber hinaus die Nutzung und das Vermieten. Beide belasten die Liegenschaft als Dienstbarkeit.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ohne vorbehaltenes Recht wird die Liegenschaft frei übergeben.

Behält sich der Verkäufer kein Wohnrecht und keinen Fruchtgenuss vor, wird die Liegenschaft frei von solchen Nutzungsrechten übergeben. Achten Sie dennoch darauf, dass keine bestehende Dienstbarkeit für Dritte im Grundbuch eingetragen ist, die den Wert mindert. Ein Blick in den Grundbuchauszug schafft Klarheit.

Wie Sie Eintragungen im Grundbuch erkennen und einordnen, zeigt der Beitrag zum richtigen Lesen des Grundbuchauszugs.

02

Eine mündliche Absprache reicht für ein dingliches Recht nicht aus.

Solange das Recht nur mündlich angesprochen ist, fehlt die rechtliche Grundlage. Ein Wohnrecht oder Fruchtgenuss als Dienstbarkeit entsteht gegenüber jedem Eigentümer erst mit der Eintragung im Grundbuch. Lassen Sie die Absprache mit Umfang, Dauer und Kostentragung schriftlich fassen und im Vertrag verankern.

Ohne klare Regelung droht später Streit über Reichweite und Kosten des Rechts. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) hilft bei der sauberen Gestaltung.

03

Mit Regelung und Eintragung ist das Wohnrecht abgesichert.

Ist das Wohnrecht des Verkäufers in Umfang, Dauer und Kostentragung geregelt und als Dienstbarkeit zur Eintragung vorgesehen, ist es gut abgesichert. Das Recht wirkt dann gegenüber jedem künftigen Eigentümer. Achten Sie auf den Rang der Eintragung, damit das Recht nicht hinter spätere Belastungen zurücktritt.

Bedenken Sie als Käufer, dass das Wohnrecht den Wert und die Nutzbarkeit mindert. Das sollte sich im Kaufpreis widerspiegeln. Wie Lasten und Rechte im Grundbuch zusammenwirken, vertieft die Schwerpunktseite zu Grundbuch und Lasten.

04

Ohne klare Regelung bleibt das Wohnrecht eine Streitquelle.

Fehlt eine Regelung zu Umfang, Dauer und Kostentragung, ist Streit programmiert. Wer trägt Betriebskosten und Erhaltung? Gilt das Recht lebenslang? Darf der Verkäufer Dritte aufnehmen? Lassen Sie diese Punkte klären und das Wohnrecht als Dienstbarkeit mit klarem Rang eintragen.

Als Käufer sollten Sie zudem darauf achten, dass die Wertminderung durch das Wohnrecht im Kaufpreis abgebildet ist. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) hilft, die Klausel sauber zu gestalten.

05

Mit Regelung und Eintragung ist der Fruchtgenuss abgesichert.

Ist der Fruchtgenuss des Verkäufers in Umfang, Dauer und Lastentragung geregelt und als Dienstbarkeit zur Eintragung vorgesehen, ist er abgesichert. Da der Fruchtgenuss auch die Vermietung erfasst, sind klare Regelungen zu Erhaltung und Lasten besonders wichtig. Achten Sie auf den Rang der Eintragung.

Als Käufer erwerben Sie damit zunächst nur das belastete Eigentum, die Nutzung verbleibt beim Verkäufer. Das mindert Wert und Nutzbarkeit deutlich. Wie Rechte im Grundbuch zusammenwirken, vertieft die Schwerpunktseite zu Grundbuch und Lasten.

06

Ohne klare Regelung ist der Fruchtgenuss besonders konfliktträchtig.

Beim Fruchtgenuss ohne Regelung sind Konflikte vorgezeichnet, weil das Recht weiter reicht als ein Wohnrecht. Wer trägt die Erhaltung? Wem stehen Mieteinnahmen zu? Wie lange dauert das Recht? Lassen Sie diese Fragen klären und den Fruchtgenuss als Dienstbarkeit mit klarem Rang eintragen.

Als Käufer sollten Sie sich bewusst sein, dass Sie zunächst nur belastetes Eigentum erwerben. Die Wertminderung gehört in den Kaufpreis. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) hilft bei der Gestaltung.

Wohnrecht und Fruchtgenuss: der Unterschied

Das Wohnrecht und der Fruchtgenuss sind persönliche Dienstbarkeiten nach dem ABGB. Das Wohnrecht im Sinne des § 521 ABGB gibt das Recht, die Wohnung oder das Haus zu bewohnen. Der Berechtigte darf dort wohnen, in der Regel mit seiner Familie, aber er darf das Objekt grundsätzlich nicht vermieten.

Der Fruchtgenuss nach den §§ 504 ff ABGB geht weiter. Er gibt das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen und ihre Früchte zu ziehen, dazu zählt auch die Vermietung samt Mieteinnahmen. Im Gegenzug trifft den Fruchtnießer regelmäßig die Pflicht zur Erhaltung der Sache im Rahmen der ordentlichen Wirtschaftung.

Für den Käufer bedeutet beides, dass er nicht die volle Nutzung erhält. Beim Wohnrecht bleibt das Wohnen beim Verkäufer, beim Fruchtgenuss sogar die gesamte wirtschaftliche Nutzung. Die genaue Einordnung und der Umfang sollten im Vertrag klar beschrieben sein. Eine erste Orientierung gibt unser Lasten- und Grundbuch-Check.

Eintragung als Dienstbarkeit und der Rang

Damit das vorbehaltene Recht gegenüber jedem künftigen Eigentümer wirkt, muss es als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Eine bloß mündliche oder vertragliche Absprache ohne Eintragung bindet nur die Vertragsparteien und kann beim Weiterverkauf verloren gehen. Erst die Verbücherung macht das Recht zum dinglichen Recht.

Eine zentrale Rolle spielt der Rang. Wird das Recht vor einem Pfandrecht der finanzierenden Bank eingetragen, bleibt es auch im Fall einer Verwertung bestehen. Wird es nachrangig eingetragen, kann es bei einer Zwangsversteigerung erlöschen. Käufer und Verkäufer sollten den Rang daher bewusst gestalten.

Zur Eintragung braucht es eine entsprechende Erklärung und die Aufsandung. Wie das Eigentum und Rechte ins Grundbuch gelangen, zeigt der Beitrag zur Aufsandungserklärung und Einverleibung.

Die wichtigsten Punkte

Worauf Sie beim vorbehaltenen Recht achten sollten

Diese Punkte entscheiden, ob das Recht klar geregelt ist und der Kaufpreis die Belastung abbildet.

Punkte rund um vorbehaltenes Wohnrecht und Fruchtgenuss des Verkäufers mit empfehlenswerter Gestaltung und möglichem Risiko
Punkt Empfehlenswert Mögliches Risiko
Art des Rechts Klar benannt Wohnrecht oder Fruchtgenuss eindeutig bezeichnet Unklare Bezeichnung führt zu Streit
Umfang Genau beschrieben Räume, Nutzung und Grenzen festgelegt Offener Umfang lädt zu Konflikten ein
Kosten Zugeordnet Betrieb und Erhaltung klar verteilt Streit über Betriebskosten und Erhaltung
Eintragung Im Grundbuch Als Dienstbarkeit verbüchert Ohne Eintragung beim Weiterverkauf gefährdet
Rang Bewusst gewählt Vor belastenden Pfandrechten gesichert Nachrang gefährdet das Recht bei Verwertung

Die rechtliche Einordnung von Wohnrecht und Fruchtgenuss folgt dem ABGB. Umfang und Wirkung im Einzelfall hängen von der konkreten Gestaltung ab.

Achtung beim Kaufpreis: Ein vorbehaltenes Wohnrecht oder ein Fruchtgenuss mindert Wert und Nutzbarkeit der Liegenschaft erheblich. Sorgen Sie dafür, dass der Kaufpreis diese Belastung abbildet und das Recht klar geregelt und eingetragen ist. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Die Gestaltung im Kaufvertrag

Im Kaufvertrag sollte das vorbehaltene Recht genau beschrieben werden: welche Räume oder welche Nutzung erfasst sind, wie lange das Recht gilt, ob es lebenslang besteht und wer die Kosten von Betrieb und Erhaltung trägt. Je genauer die Regelung, desto geringer das Streitrisiko zwischen Käufer und Verkäufer.

Sinnvoll ist auch eine Regelung für den Fall, dass der Berechtigte das Recht nicht mehr ausübt, etwa bei Übersiedlung in eine Pflegeeinrichtung. Hier kann eine Ablöse oder ein Erlöschen vorgesehen werden. Solche Klauseln verhindern, dass die Liegenschaft dauerhaft belastet bleibt, obwohl das Recht faktisch nicht mehr genutzt wird.

Schließlich sollte der Kaufpreis die Belastung abbilden. Eine Liegenschaft mit vorbehaltenem Recht ist weniger wert als eine lastenfreie. Wie sich bestehende Lasten lösen oder absichern lassen, vertieft der Beitrag zur Lastenfreistellung im Kaufvertrag.

FAQ

Vorbehaltenes Wohnrecht und Fruchtgenuss.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Fruchtgenuss? +

Das Wohnrecht nach § 521 ABGB gibt das Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen, in der Regel ohne Vermietung. Der Fruchtgenuss nach den §§ 504 ff ABGB geht weiter und erlaubt die volle Nutzung samt Vermietung und Mieteinnahmen, verbunden mit der Pflicht zur Erhaltung. Beide sind persönliche Dienstbarkeiten.

Muss das Recht ins Grundbuch eingetragen werden? +

Damit das Recht gegenüber jedem künftigen Eigentümer wirkt, sollte es als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. Eine bloß vertragliche Absprache ohne Eintragung bindet nur die Parteien und kann beim Weiterverkauf verloren gehen. Wichtig ist auch der Rang der Eintragung.

Wie wirkt sich das Recht auf den Kaufpreis aus? +

Ein vorbehaltenes Wohnrecht oder ein Fruchtgenuss mindert Wert und Nutzbarkeit der Liegenschaft, weil der Käufer zunächst nur belastetes Eigentum erwirbt. Diese Wertminderung sollte sich im Kaufpreis widerspiegeln. Höhe und Dauer des Rechts spielen dabei eine Rolle.

Themen
WohnrechtFruchtgenussDienstbarkeitGrundbuchKaufpreis

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