§ 1068 ABGB beschreibt die gesetzliche Grundfolge, wenn das Recht des Wiederkaufs ohne nähere Bestimmung eingeräumt wurde. Die Sache ist in einem nicht verschlechterten Zustand zurückzugeben. Im Gegenzug wird das erlegte Kaufgeld zurückgegeben. Die inzwischen aus Geld und Sache gezogenen Nutzungen werden grundsätzlich gegeneinander aufgehoben.
Die Klausel sollte deshalb festlegen, wie der Kaufpreis ermittelt und welche Zahlungen berücksichtigt werden. Zu klären sind auch Besitz, Gebrauch, Erträge und der Zeitpunkt der Rückgabe. Eine pauschale Rückzahlung kann zu Streit führen, wenn die Liegenschaft zwischenzeitlich genutzt oder verändert wurde.
§ 1069 ABGB berücksichtigt Verbesserungen und außergewöhnliche Erhaltungskosten. Hat der Käufer die Sache aus eigenen Mitteln verbessert oder zu ihrer Erhaltung außergewöhnliche Kosten aufgewendet, steht ihm nach dieser Bestimmung grundsätzlich Ersatz wie einem redlichen Besitzer zu. Für schuldhafte Wertveränderungen oder eine vereitelte Rückgabe kann ihn dagegen eine Haftung treffen.