Kaufvertrag
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Rücktritt vom Liegenschaftskaufvertrag: Verzug, Reugeld und die richtigen Wege

Wie Sie aus einem Liegenschaftskaufvertrag aussteigen: Rücktritt wegen Verzug, vereinbartes Reugeld und Angeld sowie die Einordnung zu Anfechtung und Gewährleistung.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

19. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Nach der Unterschrift kommen oft Zweifel. Die Finanzierung wackelt, eine Partei zahlt nicht oder übergibt nicht, oder es tauchen Umstände auf, die man vorher nicht kannte. Dann stellt sich die Frage, ob und wie man aus dem Liegenschaftskaufvertrag wieder herauskommt. Ein einseitiger Ausstieg ohne Rechtsgrund ist nach dem Zustandekommen des Vertrags jedoch nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Das österreichische Recht kennt mehrere Wege, sich von einem Vertrag zu lösen. Sie sind streng voneinander zu unterscheiden. Der Rücktritt wegen Verzug, das vereinbarte Rücktrittsrecht samt Reugeld, die Anfechtung wegen Irrtum oder List und die Gewährleistung wegen Mängeln folgen jeweils eigenen Voraussetzungen, Fristen und Folgen.

Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Ausstiegswege aus anwaltlicher Sicht ein. So erkennen Sie, welcher Behelf in Ihrer Lage in Betracht kommt und worauf es ankommt, damit ein Rücktritt auch wirklich hält.

Ihren Ausstieg einordnen

Können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Verzug, Vereinbarung und Grund. Sie erhalten eine erste Einordnung des passenden Wegs.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Hat die andere Vertragsseite ihre Pflicht bereits erfüllt?

Gemeint ist die Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer oder die Übergabe der Liegenschaft durch den Verkäufer. Ein Verzug der Gegenseite eröffnet eigene Rücktrittsrechte.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bei fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist können Sie wegen Verzug zurücktreten.

Erbringt die andere Seite ihre Leistung trotz angemessener Nachfrist nicht, können Sie nach den Regeln über den Verzug vom Vertrag zurücktreten. Erklären Sie den Rücktritt klar und nachweisbar. Mit wirksamem Rücktritt sind bereits erbrachte Leistungen zurückzustellen. Daneben kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Dokumentieren Sie Fristsetzung und Rücktritt sorgfältig.

Lassen Sie Fristsetzung und Rücktrittserklärung vor dem Versand prüfen.

02

Vor dem Rücktritt wegen Verzug ist meist eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Ist die andere Seite in Verzug, können Sie in der Regel nicht sofort zurücktreten. Setzen Sie zunächst eine angemessene Frist zur Nachholung der Leistung und kündigen Sie an, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf zurücktreten. Erst wenn diese Frist ungenützt verstreicht, steht Ihnen der Rücktritt offen. Eine zu kurze oder unklare Frist kann den Rücktritt unwirksam machen.

Lassen Sie die Nachfrist richtig setzen, damit der spätere Rücktritt hält.

03

Ein vereinbartes Rücktrittsrecht oder Reugeld bestimmt die Bedingungen des Ausstiegs.

Haben die Parteien ein Rücktrittsrecht vereinbart, richtet sich der Ausstieg nach dieser Vereinbarung. Ist ein Reugeld vorgesehen, kann der Rücktritt gegen Zahlung dieses Betrags zulässig sein. Wer den Vertrag jedoch bereits ganz oder auch nur teilweise erfüllt oder die Leistung der Gegenseite angenommen hat, kann nicht mehr gegen Reugeld zurücktreten. Prüfen Sie daher genau, ob Ihr Rücktrittsrecht noch besteht.

Lassen Sie Ihre Rücktrittsklausel und die Höhe des Reugeldes prüfen.

04

Bei Täuschung oder Irrtum kommt nicht der Rücktritt, sondern die Anfechtung in Betracht.

Wurden Sie bei Vertragsabschluss durch unrichtige Angaben getäuscht oder haben Sie sich über einen wesentlichen Punkt geirrt, geht es nicht um Rücktritt wegen Verzug, sondern um die Anfechtung des Vertrags. Diese hat eigene Voraussetzungen und Fristen. Die Einordnung ist heikel, weil die Wege unterschiedliche Beweise verlangen. Lassen Sie den Sachverhalt rasch einordnen, damit keine Frist verstreicht.

Lassen Sie prüfen, ob Anfechtung oder ein anderer Behelf der richtige Weg ist.

05

Bei Mängeln der Liegenschaft greift in erster Linie die Gewährleistung.

Zeigen sich nach dem Kauf Mängel der Liegenschaft, ist nicht der Rücktritt wegen Verzug der richtige Weg, sondern die Gewährleistung. Sie kann je nach Schwere des Mangels zu Verbesserung, Preisminderung oder Vertragsaufhebung führen. Welche Rechte Ihnen zustehen, hängt von Art und Gewicht des Mangels ab. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Gewährleistung bei versteckten Mängeln.

Lassen Sie den Mangel und Ihre Gewährleistungsrechte prüfen.

Rücktritt wegen Verzug der anderen Seite

Der häufigste gesetzliche Ausstiegsgrund ist der Verzug der Gegenseite. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht oder übergibt der Verkäufer die Liegenschaft nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, liegt Verzug vor. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch gibt der vertragstreuen Partei dann das Recht, entweder weiter auf Erfüllung zu bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Die Nachfrist ist der entscheidende Schritt. In der Regel müssen Sie der säumigen Seite eine angemessene Frist zur Nachholung setzen und ankündigen, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf zurücktreten. Erst wenn diese Frist ungenützt verstreicht, wird der Rücktritt wirksam. Eine zu kurze Frist oder eine unklare Erklärung kann den Rücktritt scheitern lassen.

Mit wirksamem Rücktritt fällt der Vertrag weg und bereits erbrachte Leistungen sind zurückzustellen. Eine angezahlte Summe ist zurückzuzahlen, eine bereits übergebene Liegenschaft zurückzugeben. Daneben kann die vertragstreue Partei Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch den Verzug entstanden ist. Wer Fristsetzung und Rücktritt sauber dokumentiert, steht im Streitfall deutlich besser da.

Vereinbartes Rücktrittsrecht, Reugeld und Angeld

Neben dem gesetzlichen Rücktritt können die Parteien ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren. Oft wird dieses mit einem Reugeld verbunden. Das Reugeld ist der Betrag, gegen dessen Zahlung eine Partei vom Vertrag zurücktreten darf. Es ist gleichsam der Preis für den Ausstieg und nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich vorgesehen.

Das Reugeld hat jedoch eine wichtige Grenze. Wer den Vertrag bereits ganz oder auch nur teilweise erfüllt oder die Leistung der anderen Seite ganz oder teilweise angenommen hat, kann nicht mehr gegen Reugeld zurücktreten. Sobald also etwa der Kaufpreis teilweise gezahlt oder die Liegenschaft übernommen wurde, ist dieser Weg verschlossen.

Vom Reugeld zu unterscheiden ist das Angeld. Das ist ein Betrag, der bei Vertragsabschluss vorausgegeben wird und in der Regel nur als Zeichen des Abschlusses oder zur Sicherung der Erfüllung dient. Wird der Vertrag aus Verschulden einer Seite nicht erfüllt, kann die schuldlose Seite das erhaltene Angeld behalten oder das gegebene Angeld doppelt zurückfordern. Bei Verbrauchern kann das Gericht ein übermäßiges Angeld oder Reugeld mäßigen.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Nicht jeder Wunsch auszusteigen ist ein Fall des Rücktritts wegen Verzug. Wurden Sie bei Vertragsabschluss getäuscht oder haben Sie sich über einen wesentlichen Punkt geirrt, kommt die Anfechtung des Vertrags in Betracht. Sie zielt darauf, dass der Vertrag von Anfang an beseitigt wird. Sie hat eigene Voraussetzungen und Fristen. Die Anfechtung setzt am Zustandekommen des Vertrags an, nicht an seiner Erfüllung.

Zeigen sich dagegen nach dem Kauf Mängel der Liegenschaft, ist die Gewährleistung der richtige Weg. Sie kann je nach Schwere zu Verbesserung, Preisminderung oder im Extremfall zur Aufhebung des Vertrags führen. Welche Rechte bestehen, behandelt unser Beitrag zur Gewährleistung bei versteckten Mängeln.

Die Einordnung ist deshalb so wichtig, weil die Wege unterschiedliche Beweise und Fristen verlangen. Wer den falschen Behelf wählt, verliert wertvolle Zeit. Schon vor der Unterschrift lässt sich vieles vermeiden, indem man den Vertrag genau prüft. Wie das geht, zeigt unser Beitrag dazu, wie Sie einen Liegenschaftskaufvertrag vor der Unterzeichnung prüfen.

Die Wege im Vergleich

Rücktritt, Reugeld, Anfechtung und Gewährleistung

Diese vier Wege führen aus einem Vertrag heraus. Sie knüpfen an unterschiedliche Gründe an und haben unterschiedliche Folgen.

Vergleich von Rücktritt wegen Verzug, vereinbartem Reugeld, Anfechtung und Gewährleistung
Weg Anlass Folge
Rücktritt wegen Verzug Gegenseite leistet trotz Nachfrist nicht Vertrag fällt weg, Leistungen zurück Schadenersatz möglich
Reugeld Vereinbartes Rücktrittsrecht Ausstieg gegen Zahlung des Reugeldes Nicht mehr nach Erfüllung möglich
Anfechtung Täuschung oder Irrtum beim Abschluss Vertrag wird von Anfang an beseitigt Eigene Fristen und Beweise
Gewährleistung Mangel der Liegenschaft Verbesserung, Minderung oder Aufhebung Richtet sich nach Schwere des Mangels

Welcher Weg passt, hängt vom Grund ab. Eine falsche Wahl kostet Zeit und kann Fristen verstreichen lassen.

Vorsicht beim Ausstieg: Erklären Sie einen Rücktritt nie ohne klare Rechtsgrundlage. Ein unberechtigter Rücktritt kann selbst zum Vertragsbruch werden und Schadenersatzpflichten auslösen. Prüfen Sie zuerst, welcher Weg in Ihrer Lage trägt. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) verschafft hier rasch Klarheit.

So gehen Sie beim Rücktritt richtig vor

Klären Sie zuerst den Grund. Geht es um den Verzug der anderen Seite, um eine vereinbarte Rücktrittsklausel, um eine Täuschung beim Abschluss oder um einen Mangel der Liegenschaft? Erst die richtige Einordnung zeigt, welcher Weg offensteht und welche Frist gilt.

Sichern Sie sodann die Beweise. Bewahren Sie Schriftverkehr, Zahlungsnachweise, das Anbot und den Vertrag auf. Schon beim Kaufanbot zeigt sich, wie bindend die Erklärungen sind. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag dazu, warum das Kaufanbot bindend ist.

Formulieren Sie Fristsetzung und Rücktrittserklärung klar und nachweisbar. Eine unklare oder verfrühte Erklärung kann den ganzen Rücktritt scheitern lassen. Wer von Beginn an vorsorgt, etwa durch einen Finanzierungsvorbehalt im Anbot, braucht den Rücktritt oft gar nicht. Wie eine solche Bedingung wirkt, erklärt unser Beitrag zum Finanzierungsvorbehalt und zur aufschiebenden Bedingung.

FAQ

Rücktritt und Reugeld.

Kann ich einfach vom Kaufvertrag zurücktreten? +

Nein. Nach Zustandekommen des Vertrags ist ein einseitiger Ausstieg nur mit Rechtsgrund möglich, etwa wegen Verzug der anderen Seite, aufgrund eines vereinbarten Rücktrittsrechts, durch Anfechtung oder über die Gewährleistung. Ein Rücktritt ohne Grund kann selbst zum Vertragsbruch werden.

Wann muss ich eine Nachfrist setzen? +

Beim Rücktritt wegen Verzug müssen Sie der säumigen Seite in der Regel zuerst eine angemessene Frist zur Nachholung setzen und den Rücktritt für den Fall des fruchtlosen Ablaufs androhen. Erst wenn diese Frist ungenützt verstreicht, wird der Rücktritt wirksam.

Kann ich gegen Reugeld immer zurücktreten? +

Nein. Wer den Vertrag bereits ganz oder teilweise erfüllt oder die Leistung der Gegenseite angenommen hat, kann nicht mehr gegen Reugeld zurücktreten. Das Reugeld eröffnet den Ausstieg nur, solange noch nicht erfüllt wurde.

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RücktrittReugeldVerzugAnfechtungGewährleistung

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