Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Bedingungen. Bei der aufschiebenden Bedingung beginnt die Wirkung des Vertrags erst mit dem Eintritt der Bedingung. Bis dahin ist der Vertrag in der Schwebe. Kommt die Bankzusage, wird der Kauf wirksam. Bleibt sie innerhalb der Frist aus, wird der Vertrag nicht wirksam und beide Seiten sind frei.
Bei der auflösenden Bedingung ist es umgekehrt. Der Vertrag wird sofort wirksam, endet aber, wenn die Bedingung eintritt. Vereinbart man das Scheitern der Finanzierung als auflösende Bedingung, gilt der Kauf zunächst und fällt erst weg, wenn die Bank endgültig absagt. Bis dahin ist der Käufer also bereits gebunden.
Für den Finanzierungsvorbehalt ist die aufschiebende Bedingung meist der sicherere Weg. Solange die Finanzierung nicht steht, entsteht keine volle Bindung. Welche Form im Einzelfall passt, hängt von den Interessen beider Seiten ab. Der Verkäufer bevorzugt oft eine möglichst frühe Bindung, der Käufer eine möglichst späte. Eine ausgewogene Klausel berücksichtigt beide Anliegen.