Wenn die Voraussetzungen des § 870 ABGB erfüllt sind, besteht die gesetzliche Rechtsfolge darin, dass die betroffene Person den Vertrag nicht halten muss. Daraus folgt jedoch kein sicherer Ablauf für jeden Liegenschaftskauf. Bereits erbrachte Leistungen, Treuhand, Übergabe und eine allfällige Grundbuchsabwicklung müssen anhand des konkreten Vertrags und des tatsächlichen Stands geordnet werden.
Geben Sie deshalb nicht ohne Prüfung die Zahlung auf, erklären Sie keinen Verzicht und veranlassen Sie keine einseitige Änderung der Abwicklung. Sichern Sie zuerst den Vertrag, die Drohungsbelege und den aktuellen Stand. Danach muss die passende Erklärung und das weitere Vorgehen festgelegt werden.
Für die allgemeine Struktur einer Vertragsprüfung bietet die Schwerpunktseite zur Kaufvertragsprüfung eine Ergänzung. Sie ersetzt keine Beurteilung, ob gerade § 870 ABGB erfüllt ist.