Kaufvertrag
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Kaufvertrag anfechten wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung

Anfechtung des Liegenschaftskaufvertrags wegen Irrtums (§ 871), arglistiger Täuschung (§ 870) und Verkürzung über die Hälfte (§ 934): Voraussetzungen, Fristen und Folgen.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

1. Juli 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Nach dem Kauf stellt sich heraus, dass etwas Wesentliches nicht stimmte: Eine Eigenschaft der Liegenschaft fehlt, der Verkäufer hat einen Umstand verschwiegen oder die Angaben im Inserat waren unrichtig. Wer sich getäuscht oder im Irrtum fühlt, will den Vertrag oft nicht nur über die Gewährleistung korrigieren, sondern ganz rückabwickeln.

Dieser Beitrag erklärt die Anfechtung des Liegenschaftskaufvertrags wegen Willensmängeln. Im Mittelpunkt stehen der Geschäftsirrtum nach § 871 ABGB, die arglistige Täuschung nach § 870 ABGB und die Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB, jeweils mit den Fristen und der Rechtsfolge der Rückabwicklung.

Die Anfechtung ist ein eigener Weg neben der Gewährleistung. Aus anwaltlicher Sicht entscheidet die Einordnung, weil Willensmangel und Sachmangel unterschiedliche Voraussetzungen, Fristen und Folgen haben.

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01 Frage 1

Hat der Verkäufer Sie über eine wesentliche Eigenschaft getäuscht oder verschwiegen?

Entscheidend ist, ob ein bewusstes Täuschen oder Verschweigen vorliegt oder ob Sie sich aus eigenem über etwas Wesentliches geirrt haben.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt ernsthaft in Betracht.

Hat der Verkäufer Sie bewusst getäuscht oder einen ihm bekannten Umstand arglistig verschwiegen, können Sie den Vertrag nach § 870 ABGB anfechten. Die Anfechtung wegen List unterliegt einer langen Frist von dreißig Jahren ab Vertragsabschluss. Sichern Sie Beweise für die Täuschung und lassen Sie rasch prüfen, ob Anfechtung oder Schadenersatz der bessere Weg ist.

Eine anwaltliche Einschätzung klärt, wie Sie die Täuschung nachweisen und Ihren Anspruch durchsetzen.

02

Eine Irrtumsanfechtung ist innerhalb der Frist denkbar.

Haben Sie sich über eine wesentliche Eigenschaft geirrt und liegt der Abschluss weniger als drei Jahre zurück, kommt die Anfechtung wegen Geschäftsirrtums nach § 871 ABGB in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Irrtum vom Verkäufer veranlasst war, ihm hätte auffallen müssen oder rechtzeitig aufgeklärt wurde. Prüfen Sie zugleich, ob eine Verkürzung über die Hälfte vorliegt.

Lassen Sie den Einzelfall bewerten, weil die Voraussetzungen des Irrtums streng sind.

03

Für eine Irrtumsanfechtung ist die Frist wahrscheinlich abgelaufen.

Die Anfechtung wegen Irrtums und die Verkürzung über die Hälfte verjähren drei Jahre nach Vertragsabschluss. Liegt der Abschluss länger zurück, ist dieser Weg in der Regel verschlossen. Geprüft werden sollte dennoch, ob eine arglistige Täuschung vorliegt, denn diese unterliegt einer Frist von dreißig Jahren und eröffnet einen anderen Weg.

Lassen Sie prüfen, ob statt des Irrtums eine arglistige Täuschung in Betracht kommt.

Anfechtung wegen Irrtums nach § 871 ABGB

Ein Geschäftsirrtum betrifft den Inhalt des Geschäfts, also etwa eine wesentliche Eigenschaft der Liegenschaft, die der Käufer falsch annimmt. Nach § 871 ABGB können Sie den Vertrag wegen eines solchen Irrtums anfechten, aber nur unter engen Voraussetzungen. Der Irrtum muss vom anderen Teil veranlasst worden sein, diesem aus den Umständen offenbar auffallen müssen oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden sein.

Wesentlich ist der Irrtum, wenn der Vertrag ohne ihn nicht oder nicht so geschlossen worden wäre. Betrifft der Irrtum nur einen Nebenpunkt, führt er nicht zur Aufhebung, sondern allenfalls zu einer Anpassung des Vertrags. Ein bloßer Irrtum im Beweggrund, der außerhalb des Geschäftsinhalts liegt, berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung.

Die Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung ist die Aufhebung des Vertrags von Anfang an. Leistungen werden zurückgestellt, der Käufer gibt die Liegenschaft zurück und erhält den Kaufpreis. Wie sich der Irrtum von einem Sachmangel unterscheidet, behandeln wir im Beitrag zur Gewährleistung bei versteckten Mängeln.

Arglistige Täuschung nach § 870 ABGB

Hat der Verkäufer Sie bewusst getäuscht oder einen ihm bekannten, aufklärungspflichtigen Umstand arglistig verschwiegen, liegt eine List nach § 870 ABGB vor. Anders als beim einfachen Irrtum kommt es hier auf das vorwerfbare Verhalten des Verkäufers an. Die Anfechtung wegen List ist auch dann möglich, wenn der Irrtum nur einen Beweggrund betraf oder nicht wesentlich war.

Die arglistige Täuschung wiegt schwer und wird vom Gesetz entsprechend behandelt. Während die Irrtumsanfechtung binnen drei Jahren geltend zu machen ist, unterliegt die Anfechtung wegen List der langen Verjährung von dreißig Jahren ab Vertragsabschluss. Neben der Anfechtung kommt ein Anspruch auf Schadenersatz in Betracht, weil das arglistige Verhalten ein Verschulden begründet.

In der Praxis ist der Nachweis der Arglist anspruchsvoll, weil das bewusste Täuschen bewiesen werden muss. Sichern Sie deshalb Inserate, Schriftverkehr und Zeugen, die die getroffenen Zusagen belegen. Welche Unterlagen der Verkäufer ohnehin vorlegen muss, behandeln wir im Beitrag zu den Verkäuferpflichten bei Energieausweis und Unterlagen.

Verkürzung über die Hälfte und Einordnung zum Rücktritt

Eine eigene Anfechtungsmöglichkeit eröffnet die Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB. Erhält eine Partei weniger als die Hälfte des Wertes ihrer Leistung, kann sie den Vertrag aufheben, sofern der andere Teil nicht den Fehlbetrag ausgleicht. Auch dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach Vertragsabschluss und setzt voraus, dass das auffallende Missverhältnis schon im Zeitpunkt des Abschlusses bestand.

Die Anfechtung wegen Willensmängeln ist von der Gewährleistung und vom Rücktritt zu trennen. Die Gewährleistung betrifft einen Sachmangel der Liegenschaft, der Rücktritt löst sich vom Vertrag aus anderen Gründen wie dem Verzug. Die Anfechtung dagegen setzt am Zustandekommen des Vertrags an, weil der Wille des Anfechtenden gestört war. Mehr zum Ausstieg aus dem Vertrag behandeln wir gesondert im Beitrag zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Verhalten des Verkäufers, von der Schwere des Mangels und von den Fristen ab. Häufig kommen mehrere Grundlagen nebeneinander in Betracht. Eine erste Einschätzung der Risiken liefert der Kaufvertrags-Risiko-Check. Eine Übersicht der Prüfschritte vor dem Kauf bietet die Schwerpunktseite zur Kaufvertragsprüfung.

Die Anfechtungsgründe im Überblick

Irrtum, Arglist und Verkürzung über die Hälfte

Diese Übersicht zeigt die Voraussetzungen, die Fristen und die Folgen der drei Wege.

Anfechtungsgründe beim Liegenschaftskauf mit Voraussetzung und Frist
Grundlage Voraussetzung Frist ab Abschluss
Irrtum (§ 871) Wesentlicher Geschäftsirrtum, vom Verkäufer veranlasst oder erkennbar Drei Jahre
Arglist (§ 870) Bewusste Täuschung oder arglistiges Verschweigen Dreißig Jahre
Verkürzung über die Hälfte (§ 934) Leistung weniger als die Hälfte des Wertes der Gegenleistung Drei Jahre

Die genannten Fristen knüpfen an den Vertragsabschluss an. Welche Grundlage und welche Frist im Einzelfall gelten, ist anwaltlich zu prüfen, weil sich die Wege überschneiden können.

Achtung bei den Fristen: Die Anfechtung wegen Irrtums und die Verkürzung über die Hälfte müssen binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Warten Sie nicht zu lange. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) klärt rasch, welcher Weg offensteht.

FAQ

Anfechtung des Kaufvertrags.

Was ist der Unterschied zwischen Anfechtung und Gewährleistung? +

Die Gewährleistung betrifft einen Sachmangel der Liegenschaft, also eine Abweichung vom geschuldeten Zustand. Die Anfechtung setzt dagegen am Willen beim Vertragsabschluss an, etwa weil der Käufer getäuscht wurde oder sich geirrt hat. Beide Wege haben unterschiedliche Voraussetzungen, Fristen und Folgen und können sich überschneiden.

Wie lange kann ich den Kaufvertrag anfechten? +

Die Anfechtung wegen Irrtums nach § 871 ABGB und die Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB müssen binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 870 ABGB unterliegt dagegen einer langen Frist von dreißig Jahren.

Was passiert bei einer erfolgreichen Anfechtung? +

Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an aufgehoben. Die Leistungen werden zurückgestellt, der Käufer gibt die Liegenschaft zurück und erhält den Kaufpreis. Bei arglistiger Täuschung kommt zusätzlich ein Schadenersatzanspruch in Betracht, weil das Verhalten des Verkäufers ein Verschulden begründet.

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