Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt ernsthaft in Betracht.
Hat der Verkäufer Sie bewusst getäuscht oder einen ihm bekannten Umstand arglistig verschwiegen, können Sie den Vertrag nach § 870 ABGB anfechten. Die Anfechtung wegen List unterliegt einer langen Frist von dreißig Jahren ab Vertragsabschluss. Sichern Sie Beweise für die Täuschung und lassen Sie rasch prüfen, ob Anfechtung oder Schadenersatz der bessere Weg ist.
Eine anwaltliche Einschätzung klärt, wie Sie die Täuschung nachweisen und Ihren Anspruch durchsetzen.