Am Anfang steht der Nachweis, dass die alte Pfandschuld vollständig getilgt wurde. § 469 ABGB nennt dafür eine Quittung oder eine andere Urkunde, die das Erlöschen der Pfandschuld belegt. Eine bloße Behauptung oder eine nicht zuordenbare Zahlung lässt die Beweiskette offen.
Danach ist der aktuelle Grundbuchstand zu prüfen. Die Hypothek muss noch eingetragen sein, weil die Möglichkeit der Übertragung an die bestehende Eintragung anknüpft. Ist sie bereits gelöscht, kann diese konkrete Pfandstelle nicht mehr auf diesem Weg weiterverwendet werden.
Schließlich muss der Betrag der neuen Forderung innerhalb der eingetragenen Pfandforderung liegen. Der Grundbuchsauszug, die alte Pfandurkunde, der Tilgungsnachweis und die neue Forderungsurkunde sollten daher gemeinsam gelesen werden. So wird sichtbar, ob die Höhe und die rechtliche Zuordnung übereinstimmen.