Nach § 922 ABGB leistet der Übergeber Gewähr dafür, dass die Sache dem Vertrag entspricht. Bei einer Liegenschaft kann daher relevant sein, welche Eigenschaften für den Kauf vereinbart wurden und welche Verwendung nach dem Vertrag vorausgesetzt werden durfte. Eine bestimmte Tragfähigkeit oder Eignung für ein bezeichnetes Bauvorhaben kann eine andere Ausgangslage schaffen als eine bloße allgemeine Beschreibung.
§ 922 Abs 2 ABGB bezieht öffentliche Äußerungen des Übergebers und bestimmte Angaben in die Beurteilung ein. Ob eine Exposéangabe den Vertrag beeinflusst hat und welche Bedeutung ihr zukommt, hängt von den Umständen des Abschlusses und vom Vertragsinhalt ab. Eine Werbeaussage ersetzt deshalb keine klare technische und vertragliche Festlegung.
§ 932 ABGB nennt als Gewährleistungsbehelfe Verbesserung oder Austausch sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen Preisminderung oder Vertragsauflösung. Bei einem Baugrundfall muss zuerst geklärt werden, worin die Abweichung liegt, ob sie dem geschuldeten Zustand entspricht und welcher Behelf für die konkrete Liegenschaft überhaupt möglich ist.
Die Schwerpunktseite zur Gewährleistung bei Immobilien ordnet die allgemeinen Grundsätze ein. Für das Baugrundrisiko kommt es zusätzlich auf die technische Dokumentation, die vereinbarte Nutzung und die konkrete Kostenfolge an.