Die wasserrechtliche Prüfung muss an der geplanten Nutzung ansetzen. Ein Wohnhaus, eine Erweiterung, eine Versickerung, eine Geländeänderung oder eine Anlage können unterschiedliche Fragen auslösen. Entscheidend ist, ob die einschlägige Regelung eine Anzeige, eine Bewilligung, eine bestimmte Ausführung oder ein Verbot vorsieht.
Die allgemeine Sorge für die Reinhaltung nach § 31 WRG 1959 bleibt daneben bestehen. Wer Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen zu verantworten hat, muss Gewässerverunreinigungen vermeiden. Die konsolidierte Fassung des § 31 WRG 1959 zeigt den allgemeinen Ausgangspunkt, ersetzt aber nicht die Prüfung der besonderen Schutzgebietsregelung.
Eine positive Bau- oder Widmungsauskunft beantwortet die wasserrechtliche Sonderfrage nicht automatisch. Für den Vertrag sollte daher feststehen, wer fehlende Nachweise einholt, wer ein Verfahren führt und wer das Risiko trägt, wenn die beabsichtigte Nutzung nicht oder nur unter Auflagen möglich ist.