Kaufvertrag
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Notariatsakt oder beglaubigte Unterschrift: Welche Form der Kaufvertrag braucht

Beglaubigte Unterschrift nach § 31 GBG oder Notariatsakt: Welche Form der Liegenschaftskaufvertrag braucht, wann das Notariatsaktsgesetz greift und was die Form kostet.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

30. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Vor der Unterzeichnung stellt sich oft die Frage, ob der Liegenschaftskaufvertrag einen vollen Notariatsakt beim Notar braucht oder ob die beglaubigte Unterschrift genügt. Die Antwort entscheidet über Ablauf und Kosten und sie ist für die Eintragung ins Grundbuch wesentlich.

Dieser Beitrag erklärt die Formerfordernisse beim Liegenschaftskauf in Österreich. Im Mittelpunkt stehen die beglaubigte Unterschrift als Regelfall der Verbücherung nach § 31 GBG und die Sonderfälle, in denen das Notariatsaktsgesetz einen vollen Notariatsakt verlangt, etwa bei Verträgen zwischen Ehegatten oder bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe.

Wer die richtige Form von Anfang an wählt, vermeidet eine unwirksame Urkunde und Verzögerungen im Grundbuch. Aus anwaltlicher Sicht ist die Form nur der erste Schritt, weil der Inhalt des Vertrags über Ihre Sicherheit entscheidet.

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Notariatsakt oder beglaubigte Unterschrift?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Art des Geschäfts und zu den Vertragsparteien. Sie erhalten eine erste Einordnung der nötigen Form.

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01 Frage 1

Ist Ihr Geschäft ein entgeltlicher Kauf gegen vollen Kaufpreis?

Entscheidend ist, ob ein echter Kauf vorliegt oder eine Schenkung beziehungsweise gemischte Schenkung, bei der die Liegenschaft nicht sofort übergeben wird.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Für die Verbücherung genügt voraussichtlich die beglaubigte Unterschrift.

Bei einem entgeltlichen Kauf zwischen einander fremden Personen reicht für die Eintragung im Grundbuch die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift nach § 31 GBG. Ein voller Notariatsakt ist nicht zwingend. Den Kaufvertrag selbst sollten Sie dennoch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt errichten lassen, weil die inhaltliche Gestaltung über Ihre Sicherheit entscheidet.

Lassen Sie den Entwurf vor der Unterschrift prüfen, damit Form und Inhalt zusammenpassen.

02

Ihr Geschäft braucht voraussichtlich einen vollen Notariatsakt.

Verträge zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen nach dem Notariatsaktsgesetz eines Notariatsakts. Fehlt diese Form, ist das Geschäft unwirksam und nicht verbücherungsfähig. Klären Sie die Form daher vor der Unterzeichnung, weil eine nachträgliche Heilung nicht immer gelingt.

Lassen Sie prüfen, ob Ihr konkretes Geschäft unter die Notariatsaktspflicht fällt.

Die beglaubigte Unterschrift als Regelfall der Verbücherung

Für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch verlangt § 31 GBG, dass die Unterschrift auf der Urkunde gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Bei der Beglaubigung bestätigt das Bezirksgericht oder der Notar nur, dass die Unterschrift echt ist und von der genannten Person stammt. Der Inhalt der Urkunde wird dabei nicht geprüft.

Beim klassischen entgeltlichen Kauf einer Liegenschaft zwischen einander fremden Personen genügt diese beglaubigte Unterschrift. Ein voller Notariatsakt ist hier nicht zwingend. Der Kaufvertrag wird in der Regel von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt errichtet, die Unterschriften werden anschließend beglaubigt und die Urkunde dient als Grundlage für die Verbücherung. Wie die Eintragung selbst abläuft, behandeln wir im Beitrag zur Aufsandungserklärung und Einverleibung.

Die Beglaubigung betrifft also die Form, nicht den Inhalt. Den Begriff der Einverleibung erläutern wir im Fachlexikon zur Einverleibung. Mehr zum Ablauf der Prüfung vor dem Kauf finden Sie auf der Schwerpunktseite zur Kaufvertragsprüfung.

Wann ein voller Notariatsakt zwingend ist

Das Notariatsaktsgesetz verlangt für bestimmte Geschäfte einen Notariatsakt, also die Errichtung der Urkunde durch einen Notar unter Beachtung besonderer Verfahrensregeln. Beim Notariatsakt prüft und gestaltet der Notar das Geschäft und belehrt die Parteien, was über die bloße Beglaubigung der Unterschrift deutlich hinausgeht.

Notariatsaktspflichtig sind nach § 1 Notariatsaktsgesetz unter anderem Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge sowie Schuldbekenntnisse, die ein Ehegatte dem anderen gibt. Erfasst sind ebenso eingetragene Partner. Auch eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe braucht den Notariatsakt, was § 943 ABGB für das bloße Schenkungsversprechen bestätigt. Eine wirkliche Übergabe muss nach außen erkennbar sein und darf sich nicht im bloßen Versprechen erschöpfen.

Fehlt die zwingende Form, ist das Geschäft unwirksam und kann nicht verbüchert werden. Gerade bei Übertragungen innerhalb der Familie oder bei gemischten Schenkungen, bei denen Kauf und Schenkung zusammentreffen, ist die Einordnung heikel. Lassen Sie die Form deshalb vor der Unterzeichnung klären, weil eine nachträgliche Reparatur nicht immer möglich ist.

Kosten, Ablauf und die Rolle des Parteienvertreters

Die beglaubigte Unterschrift verursacht eine vergleichsweise geringe Beglaubigungsgebühr beim Notar oder beim Bezirksgericht. Der volle Notariatsakt ist aufwendiger, weil der Notar die Urkunde errichtet, belehrt und beurkundet. Er löst daher höhere Kosten aus, die sich nach dem Wert des Geschäfts richten.

Unabhängig von der Form übernimmt ein Parteienvertreter, also eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt oder ein Notar, regelmäßig die Errichtung des Vertrags, die treuhändische Abwicklung und die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer. Welche weiteren Nebenkosten beim Kauf anfallen, zeigt der Kaufnebenkosten-Rechner.

Die Wahl der Form ist also kein bloßer Formalismus. Sie hängt von der Art des Geschäfts und von den Beteiligten ab und sollte früh feststehen, damit der Ablauf bis zur Eintragung reibungslos bleibt. Eine Checkliste der nötigen Unterlagen vor der Prüfung bietet die Checkliste zu den Unterlagen vor der Vertragsprüfung.

Die Formen im Überblick

Beglaubigte Unterschrift und Notariatsakt im Vergleich

Diese Übersicht zeigt, wann welche Form genügt und worin sie sich unterscheiden.

Formerfordernisse beim Liegenschaftskauf mit Anwendungsfall und Wirkung
Merkmal Beglaubigte Unterschrift Notariatsakt
Was geprüft wird Nur die Echtheit der Unterschrift Inhalt, Belehrung und Errichtung durch den Notar
Typischer Anwendungsfall Entgeltlicher Kauf zwischen fremden Personen Vertrag zwischen Ehegatten, Schenkung ohne wirkliche Übergabe
Grundlage § 31 GBG für die Verbücherung Notariatsaktsgesetz und § 943 ABGB
Kosten Geringe Beglaubigungsgebühr Höher, abhängig vom Wert des Geschäfts
Folge bei Formfehler Eintragung wird vom Grundbuch abgewiesen Geschäft ist unwirksam und nicht verbücherungsfähig

Die beglaubigte Unterschrift betrifft nur die Form für das Grundbuch. Über die inhaltliche Sicherheit entscheidet die sorgfältige Gestaltung des Vertrags durch den Parteienvertreter.

Achtung bei Familienübertragungen: Wird ein Vertrag zwischen Ehegatten oder eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe ohne Notariatsakt abgeschlossen, ist das Geschäft unwirksam. Klären Sie die Form vor der Unterschrift. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) schafft hier rasch Klarheit.

FAQ

Form des Liegenschaftskaufvertrags.

Braucht ein Kaufvertrag über eine Immobilie immer einen Notar? +

Nein. Beim entgeltlichen Kauf zwischen einander fremden Personen genügt für die Eintragung im Grundbuch die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift nach § 31 GBG. Ein voller Notariatsakt ist nur in Sonderfällen zwingend, etwa bei Verträgen zwischen Ehegatten oder bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe.

Was ist der Unterschied zwischen Beglaubigung und Notariatsakt? +

Bei der Beglaubigung bestätigt das Gericht oder der Notar nur, dass die Unterschrift echt ist. Beim Notariatsakt errichtet der Notar die Urkunde selbst, belehrt die Parteien und beurkundet das Geschäft. Der Notariatsakt ist daher aufwendiger und teurer, prüft aber auch den Inhalt.

Was passiert, wenn die nötige Form fehlt? +

Fehlt bei der Verbücherung die beglaubigte Unterschrift, wird die Eintragung vom Grundbuch abgewiesen. Fehlt bei einem notariatsaktspflichtigen Geschäft der Notariatsakt, ist das Geschäft unwirksam und kann nicht verbüchert werden. Eine nachträgliche Heilung gelingt nicht immer, weshalb die Form früh feststehen sollte.

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