Das Notariatsaktsgesetz verlangt für bestimmte Geschäfte einen Notariatsakt, also die Errichtung der Urkunde durch einen Notar unter Beachtung besonderer Verfahrensregeln. Beim Notariatsakt prüft und gestaltet der Notar das Geschäft und belehrt die Parteien, was über die bloße Beglaubigung der Unterschrift deutlich hinausgeht.
Notariatsaktspflichtig sind nach § 1 Notariatsaktsgesetz unter anderem Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge sowie Schuldbekenntnisse, die ein Ehegatte dem anderen gibt. Erfasst sind ebenso eingetragene Partner. Auch eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe braucht den Notariatsakt, was § 943 ABGB für das bloße Schenkungsversprechen bestätigt. Eine wirkliche Übergabe muss nach außen erkennbar sein und darf sich nicht im bloßen Versprechen erschöpfen.
Fehlt die zwingende Form, ist das Geschäft unwirksam und kann nicht verbüchert werden. Gerade bei Übertragungen innerhalb der Familie oder bei gemischten Schenkungen, bei denen Kauf und Schenkung zusammentreffen, ist die Einordnung heikel. Lassen Sie die Form deshalb vor der Unterzeichnung klären, weil eine nachträgliche Reparatur nicht immer möglich ist.