Mehrere Eintragungen, die auf derselben Kaufurkunde beruhen, können grundsätzlich mit einem einzigen Grundbuchsgesuch begehrt werden. § 86 GBG nennt dafür klare Fallgruppen. Die Verbindung setzt voraus, dass Urkunde, begehrte Rechte und Zuständigkeit zusammenpassen.
Das Gesetz erfasst auch ein Recht in mehreren Grundbuchseinlagen sowie mehrere Rechte in einer Einlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist. Eine Anmerkung der Rangordnung darf mit anderen Eintragungen nicht in demselben Antrag verbunden werden.
Vor dem Einbringen sollten Käufer und Vertragserrichter jeden Antragspunkt einzeln der Urkunde, der betroffenen Einlage und dem zuständigen Grundbuchsgericht zuordnen. So wird erkennbar, ob § 86 GBG trägt oder ein Begehren gesondert behandelt werden muss.