§ 85 Abs 1 Luftfahrtgesetz erfasst innerhalb einer Sicherheitszone Bauten über der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne, Antennen und vergleichbare Objekte. Auch aus der Umgebung herausragende Bodenerhebungen sowie Verkehrswege, Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen gehören zum gesetzlichen Begriff. Ein Objekt der ersten Gruppe liegt innerhalb der Sicherheitszone, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung bezeichneten Flächen durchragt.
Das betrifft daher nicht nur ein geplantes Wohnhaus. Eine Dachterrasse, ein Mobilfunkmast, ein Baukran, eine Seilkonstruktion oder eine hohe Bepflanzung kann für die luftfahrtrechtliche Beurteilung relevant sein. Bei einem Kauf mit späterer Aufstockung oder Neubebauung muss die geplante Endhöhe geprüft werden, nicht nur der heutige Bestand.
Außerhalb von Sicherheitszonen gelten nach § 85 Abs 2 und 3 ebenfalls Schwellen und Sonderregeln. Bauten, Bäume oder ähnliche Objekte können ab 100 Metern Höhe oder bei einer besonderen Geländesituation erfasst sein. Seil- und Drahtverspannungen unterliegen zusätzlichen Vorgaben. Ein Grundstück außerhalb einer eingezeichneten Sicherheitszone ist daher nicht automatisch frei von luftfahrtrechtlichen Prüfungen.