Der Vertrag sollte für beide Seiten dieselben Prüfungsmaßstäbe verwenden. Bezeichnen Sie Eigentümer, Tauschobjekt, Lastenstand, Aufzahlung und Eintragungsunterlagen jeweils so, dass keine Verwechslung zwischen den beiden Liegenschaften möglich ist.
Vor der Unterfertigung sind aktuelle Grundbuchauszüge und die für die Eintragung erforderlichen Erklärungen zu prüfen. Die Kaufvertragsprüfung sollte auch kontrollieren, ob die Aufzahlung, die Fälligkeit und die treuhändige Freigabe zum vereinbarten Eintragungsablauf passen.
Bleibt eine Seite hinter ihrer Leistung zurück, braucht es eine klare Reaktionsmöglichkeit. Denkbar sind je nach Vertragsgestaltung die Zurückbehaltung eigener Unterlagen, eine Nachfrist, eine Rückabwicklung oder eine andere ausdrücklich vereinbarte Rechtsfolge. Welche Lösung trägt, hängt vom Vertrag und vom Stand der Durchführung ab.