§ 16 Abs. 1 KlGG betrifft den Ersatz von Aufwendungen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind. Das Gesetz nennt unter anderem Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen. Für Baulichkeiten kommt der Ersatz nach dieser Bestimmung nur in Betracht, wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet wurden.
Maßgeblich ist der gegenwärtige Wert der Aufwendungen. Dieser Wert darf den tatsächlich gemachten Aufwand nicht übersteigen. Eine Ablöse darf daher nicht allein mit dem Wunschpreis des bisherigen Unterpächters begründet werden. Erforderlich sind die konkrete Position, ihre rechtliche Grundlage, der Zustand und die vorhandenen Nachweise.
§ 16 Abs. 2 KlGG enthält besondere Folgen, wenn das Unterpachtverhältnis durch Zeitablauf endet und das Grundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden soll. Diese Konstellation ist von der gewöhnlichen Übernahme eines Kleingartenhauses zu unterscheiden und sollte anhand der Vertragslaufzeit und der Erklärung des Generalpächters geprüft werden.