Kaufvertrag
Übergabe

Grundstück mit Pacht oder Nutzungsvertrag kaufen: Rechte Dritter vorab klären

Grundstück mit Pacht oder Nutzungsvertrag kaufen: Drittbenutzung, Kündigung, Übergabe, Zahlungen und Vertragspflichten vorab klären.

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30. Juli 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Grundstück kann wirtschaftlich frei wirken, obwohl eine andere Person einen Teil davon nutzt. Hinter einer solchen Drittbenutzung kann ein Pachtvertrag, ein Mietvertrag, eine Leihe oder eine bloße Gestattung stehen. Diese Einordnung entscheidet mit, welche Unterlagen der Käufer braucht und ob die Nutzung nach dem Eigentümerwechsel fortbesteht.

Vor dem Kauf müssen daher Nutzer, genutzte Flächen, Zufahrten, Dauer, Entgelt, Kaution und offene Verpflichtungen feststehen. Auch ein mündlich geschlossener oder nicht im Grundbuch ersichtlicher Vertrag darf nicht einfach als bedeutungslos behandelt werden.

Der Beitrag zeigt, wie Pacht und sonstige Nutzungsrechte im Kaufvertrag erfasst werden. § 1120 ABGB macht deutlich, dass ein Eigentümerwechsel bestehende Bestandverhältnisse nicht automatisch erledigt. Ob und in welchem Umfang diese Regel greift, hängt jedoch vom Vertrag, der Nutzungsart und den konkreten Umständen ab.

Schnellcheck

Ist die Drittbenutzung vor dem Grundstückskauf eingeordnet?

Zwei Fragen zeigen, ob Rechtsgrund, Nutzungsumfang und Kaufvertragsklausel zusammenpassen.

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01 Frage 1

Ist dokumentiert, worauf die Nutzung durch den Dritten beruht?

Pacht, Miete, Leihe, Gestattung und bloße Gefälligkeit haben nicht dieselbe rechtliche Bedeutung. Vertrag, Pläne und Zahlungsnachweise gehören zusammen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Rechtsgrund der Drittbenutzung ist noch nicht ausreichend belegt.

Fordern Sie den Vertrag oder andere belastbare Nachweise an und halten Sie fest, welche Fläche von welcher Person genutzt wird. Ohne diese Einordnung bleibt offen, ob ein Bestandverhältnis fortwirkt, welche Zahlungen offen sind und wie die Übergabe erfolgen kann.

Ein verbindliches Kaufanbot sollte diese Fragen nicht auf die Zeit nach der Unterschrift verschieben.

02

Die Drittbenutzung ist dokumentiert, die Folgen des Eigentümerwechsels müssen dennoch geprüft werden.

Wenn Vertrag, Flächenangaben und Zahlungsstand zusammenpassen, ist die Ausgangslage besser. Prüfen Sie zusätzlich, ob § 1120 ABGB und bei Wohnraum gegebenenfalls das MRG relevant sind und welche Rechte und Pflichten im Kaufvertrag übernommen werden.

Für die Übergabe sollten Fortsetzung, Beendigung, Schlüssel, Entgelt und offene Forderungen ausdrücklich festgehalten sein.

03

Die Drittbenutzung ist bekannt, aber im Kaufvertrag noch nicht ausreichend abgesichert.

Bleibt der Entwurf allgemein, sollte vor der Unterschrift festgelegt werden, ob der Dritte weiter nutzen darf oder die Fläche zu einem bestimmten Zeitpunkt frei zu übergeben ist. Je nach Fall kommen eine Verkäuferzusicherung, eine Bedingung, ein Kaufpreiseinbehalt oder eine konkrete Regelung zur Abrechnung in Betracht.

Die Klausel muss die tatsächliche Fläche und die betroffene Person nennen, damit die Abwicklung nicht an einer unklaren Sammelformulierung scheitert.

Nutzungsrecht und Rechtsgrund richtig einordnen

Zuerst muss feststehen, weshalb der Dritte die Fläche nutzt. Ein entgeltlicher Pachtvertrag ist anders zu behandeln als eine Miete, eine unentgeltliche Leihe oder eine widerrufliche Gestattung. Auch die Bezeichnung im Schriftstück ist nicht allein entscheidend. Maßgeblich sind Inhalt, tatsächliche Nutzung und die Abreden der Beteiligten.

Bei einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Gebäude ist insbesondere zu prüfen, ob § 1120 ABGB und die einschlägigen Bestimmungen des MRG zur Anwendung kommen. Der Kauf beendet ein bestehendes Bestandverhältnis nicht schon deshalb, weil der Eigentümer wechselt. Bei einer bloßen Nutzung eines Ackers, Gartens, Lagerplatzes oder einer Zufahrt kann dagegen eine andere Vertragsgrundlage vorliegen.

Ein aktueller Grundbuchsauszug bleibt wichtig, weil dort bestimmte Rechte ersichtlich sein können. Er ersetzt aber nicht die Befragung des Verkäufers, die Einsicht in Verträge und den Abgleich mit der tatsächlichen Nutzung vor Ort. Als verwandter Prüfpunkt hilft dieser Beitrag zur vermieteten Wohnung.

Fläche, Dauer und Gegenleistung dokumentieren

Die Vertragsunterlagen müssen erkennen lassen, welcher Teil der Liegenschaft betroffen ist. Dazu gehören etwa Gartenstreifen, Stellplatz, Zufahrt, Wirtschaftsgebäude oder Lagerfläche. Ein Plan oder eine eindeutige Beschreibung verhindert, dass Käufer und Nutzer später von unterschiedlichen Flächen ausgehen.

Ebenso sind Beginn und Ende der Nutzung, Verlängerungen, Kündigungsmöglichkeiten, Entgelt, Kaution, Betriebskosten und offene Zahlungen zu erheben. Bei Pacht kann zusätzlich relevant sein, welche Erträge oder Einrichtungen mit der Nutzung verbunden sind. Bei einer Zufahrt oder einem Stellplatz darf die tatsächliche Nutzung nicht mit einer Dienstbarkeit verwechselt werden.

Der verlinkte Inhalt zu Dienstbarkeiten und Wegerechten betrifft eine andere Rechtsgrundlage, zeigt aber, warum Fläche und Nutzungsumfang im Kaufvertrag präzise beschrieben werden sollten.

Fortsetzung oder Beendigung vorab vereinbaren

Käufer und Verkäufer müssen eine klare Entscheidung treffen. Soll der Dritte die Nutzung fortsetzen, braucht der Käufer den vollständigen Vertrag, den aktuellen Zahlungsstand und eine Regelung, wer ab welchem Zeitpunkt Vertragspartner und Zahlungsempfänger ist. Soll die Fläche frei werden, müssen Beendigung, Räumung und Rückgabe mit dem Nutzer abgestimmt und im Kaufvertrag nachvollziehbar abgebildet werden.

Eine bloße Zusage des Verkäufers, der Nutzer werde schon ausziehen, reicht für die Abwicklung oft nicht. Der Vertrag sollte festlegen, welche Erklärung oder welcher Nachweis vorliegen muss, wer die Kosten trägt und welche Folge bei einer verspäteten oder unvollständigen Übergabe eintritt. Das gilt auch, wenn die Nutzung bisher nur mündlich vereinbart war.

Zur Einordnung des Übergaberisikos passt dieser Beitrag zum Grundstückskauf. Er ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Nutzungsverhältnisses.

Kaufpreis, Treuhand und Übergabe verbinden

Die Kaufpreisabwicklung sollte zum vereinbarten Übergabezustand passen. Wenn eine Fläche frei übergeben werden soll, können Nachweis, Schlüssel, Rückgabe und ein dokumentierter Zustand als Fälligkeits- oder Freigabepunkte festgelegt werden. Wenn der Dritte bleiben darf, müssen Entgelt, Kaution, Abrechnungen und die Übergabe der Originalunterlagen geordnet werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Rückstände und Vorauszahlungen. Der Kaufvertrag sollte festhalten, bis zu welchem Stichtag der Verkäufer abrechnet, wer offene Forderungen erhält und wie mit einer Kaution umgegangen wird. Eine pauschale Übernahme sämtlicher Verpflichtungen kann sonst weiter reichen als beabsichtigt.

Für die praktische Übergabe bietet diese Vertiefung zur Räumungsverpflichtung einen weiteren Bezugspunkt. Entscheidend bleibt, dass Vertrag, Treuhand, Nutzer und tatsächlicher Zustand dieselbe Vereinbarung abbilden.

Prüfpunkte

Welche Angaben zur Drittbenutzung in den Kaufvertrag gehören

Die Übersicht ordnet die Angaben, die für eine belastbare Kaufentscheidung und Übergabe gebraucht werden.

Grundstück mit Pacht oder Nutzungsvertrag kaufen: Rechte Dritter vorab klären
Punkt Vor dem Kauf klären Risiko ohne Regelung
Rechtsgrund Pacht, Miete, Leihe oder Gestattung belegt Unklar, ob ein Bestandverhältnis fortbesteht
Fläche Plan, Zugang und betroffene Einrichtungen beschrieben Nutzer und Käufer meinen verschiedene Bereiche
Dauer Beginn, Ende, Verlängerung und Kündigung bekannt Freie Übergabe wird zum Streitpunkt
Zahlungen Entgelt, Kaution, Rückstände und Abrechnung geprüft Forderungen oder Verpflichtungen werden übersehen
Übergabe Fortsetzung oder Rückgabe mit Nachweis und Stichtag geregelt Kaufpreis ist bezahlt, die Nutzung bleibt offen

Die konkrete Vertragslösung hängt vom Rechtsgrund, der Fläche, den Unterlagen und dem gewünschten Übergabezustand ab.

Achtung: Ein Grundstück ist nicht automatisch frei von Nutzungsrechten, nur weil im Grundbuch kein entsprechender Eintrag auffällt. Vertrag, tatsächliche Nutzung, Zahlungen und Übergabe müssen vor der Unterschrift zusammengeführt werden.

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FAQ

Grundstück mit Pacht oder Nutzungsvertrag kaufen: Rechte Dritter vorab klären.

Endet ein Pacht- oder Mietverhältnis automatisch, wenn das Grundstück verkauft wird? +

Nein, ein Eigentümerwechsel erledigt ein bestehendes Bestandverhältnis nicht automatisch. § 1120 ABGB ist ein wichtiger Ausgangspunkt. Ob und in welchem Umfang das Verhältnis fortbesteht, hängt jedoch von Vertragsart, Inhalt, Objekt und gegebenenfalls dem MRG ab.

Was ist bei einer nur mündlich vereinbarten Nutzung zu tun? +

Die Beteiligten sollten Nutzer, Fläche, Beginn, Gegenleistung und Beendigung möglichst vor der Unterschrift dokumentieren. Zusätzlich sind Zahlungsnachweise, Pläne und Angaben des Verkäufers mit der tatsächlichen Nutzung abzugleichen.

Wie lässt sich die Übergabe einer genutzten Fläche absichern? +

Der Kaufvertrag sollte ausdrücklich festlegen, ob die Nutzung fortgesetzt oder beendet wird. Stichtag, Nachweis, Schlüssel, Abrechnung, Kosten und die Folgen einer Abweichung können mit der Kaufpreis- und Treuhandabwicklung verbunden werden.

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