Ein Grundstück kann wirtschaftlich frei wirken, obwohl eine andere Person einen Teil davon nutzt. Hinter einer solchen Drittbenutzung kann ein Pachtvertrag, ein Mietvertrag, eine Leihe oder eine bloße Gestattung stehen. Diese Einordnung entscheidet mit, welche Unterlagen der Käufer braucht und ob die Nutzung nach dem Eigentümerwechsel fortbesteht.
Vor dem Kauf müssen daher Nutzer, genutzte Flächen, Zufahrten, Dauer, Entgelt, Kaution und offene Verpflichtungen feststehen. Auch ein mündlich geschlossener oder nicht im Grundbuch ersichtlicher Vertrag darf nicht einfach als bedeutungslos behandelt werden.
Der Beitrag zeigt, wie Pacht und sonstige Nutzungsrechte im Kaufvertrag erfasst werden. § 1120 ABGB macht deutlich, dass ein Eigentümerwechsel bestehende Bestandverhältnisse nicht automatisch erledigt. Ob und in welchem Umfang diese Regel greift, hängt jedoch vom Vertrag, der Nutzungsart und den konkreten Umständen ab.