Ein Einbehalt kommt vor allem in Betracht, wenn ein Mangel konkret festgestellt wurde und seine Behebung noch aussteht. Das kann ein Wasserschaden, eine fehlende Fertigstellung, eine defekte Heizung, ein offener behördlicher Nachweis oder ein zugesagter, aber noch nicht erledigter Reparaturpunkt sein.
Der Mangel sollte genau beschrieben werden. Pauschale Aussagen wie Wohnung nicht in Ordnung reichen nicht aus. Sinnvoll sind Fotos, Protokoll, Kostenschätzung und eine klare Zuordnung, wer die Behebung organisiert.
Bei verborgenen Mängeln, die erst nach der Übergabe sichtbar werden, greift eher die Gewährleistung. Dazu vertiefend der Beitrag zur Gewährleistung bei versteckten Mängeln.