Kaufvertrag
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Kaufpreis auf Inventar und Mobiliar aufteilen: Was zulässig ist

Kaufpreisaufteilung auf Inventar und Mobiliar: Wann bewegliche Sachen aus der Bemessungsgrundlage der Abgaben ausscheiden und wann eine Scheinaufteilung droht.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

1. Juli 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung bleiben oft Einbauküche, Möbel oder eine Sauna zurück. Viele Parteien wollen einen Teil des Kaufpreises diesem Inventar zuordnen, weil bewegliche Sachen nicht der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr unterliegen. Das spart Nebenkosten, hat aber klare Grenzen.

Dieser Beitrag erklärt, was bei der Aufteilung des Kaufpreises auf Inventar und Mobiliar zulässig ist. Im Mittelpunkt stehen die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, die Einordnung zwischen beweglichen Sachen und Bestandteilen der Liegenschaft sowie das Risiko einer Scheinaufteilung.

Die Aufteilung ist legitim, wenn sie der Wirklichkeit entspricht. Aus anwaltlicher Sicht entscheidet die saubere Trennung von beweglichem Inventar und fest verbundenen Bestandteilen sowie ein realistischer, belegbarer Wert.

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Ist Ihre Aufteilung auf das Inventar zulässig?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Art und zum Wert der Gegenstände. Sie erhalten eine erste Einordnung der Zulässigkeit.

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01 Frage 1

Geht es um echte bewegliche Sachen wie Möbel oder eine Einbauküche?

Selbständige bewegliche Sachen lassen sich vom Grundstück trennen. Fest verbundene Bestandteile wie die Heizung gehören dagegen zur Liegenschaft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eine Aufteilung auf das Inventar ist in diesem Rahmen vertretbar.

Handelt es sich um echte bewegliche Sachen und entspricht der angesetzte Wert dem realistischen Gebrauchtwert, kann der auf das Inventar entfallende Teil des Preises aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr ausgeschieden werden. Halten Sie die Gegenstände und ihren Wert im Vertrag nachvollziehbar fest und sichern Sie Belege.

Lassen Sie die Aufteilung anwaltlich prüfen, damit sie einem Fremdvergleich standhält.

02

Eine solche Zuordnung ist heikel und birgt ein abgabenrechtliches Risiko.

Fest verbundene Bestandteile gehören zur Liegenschaft und dürfen nicht dem Inventar zugeordnet werden. Auch überhöhte Wertansätze für bewegliche Sachen gelten als Scheinaufteilung. Die Abgabenbehörde kann den Teil dann der Liegenschaft zurechnen, Steuer nachfordern und je nach Fall weitere Folgen prüfen.

Lassen Sie vor der Unterzeichnung klären, welche Zuordnung wirklich zulässig ist.

Bemessungsgrundlage von Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich beim entgeltlichen Kauf nach der Gegenleistung, also nach dem Kaufpreis für die Liegenschaft. Der allgemeine Steuersatz beträgt 3,5 Prozent. Die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht im Grundbuch beträgt 1,1 Prozent und knüpft ebenfalls an den Wert des eingetragenen Rechts an, also an die Liegenschaft.

Beide Abgaben erfassen nur die Liegenschaft selbst. Entfällt ein Teil des Gesamtpreises auf echte bewegliche Sachen, gehört dieser Teil grundsätzlich nicht zur Bemessungsgrundlage. Wird das Inventar im Vertrag gesondert ausgewiesen und realistisch bewertet, vermindert sich die Grundlage für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr entsprechend.

Welche Nebenkosten insgesamt anfallen, zeigt der Kaufnebenkosten-Rechner. Den Begriff der Steuer erläutern wir im Fachlexikon zur Grunderwerbsteuer.

Bewegliche Sachen oder Bestandteil der Liegenschaft

Entscheidend ist die Einordnung zwischen selbständigen beweglichen Sachen und Bestandteilen der Liegenschaft. Frei stellbare Möbel, eine lösbare Einbauküche oder eine demontierbare Sauna sind in der Regel bewegliche Sachen. Fest mit dem Gebäude verbundene Teile wie die Heizungsanlage, die Sanitärinstallation oder fest verklebte Bodenbeläge gehören dagegen zur Liegenschaft und können nicht herausgerechnet werden.

Maßgeblich ist, ob sich die Sache ohne wesentliche Beschädigung der Substanz trennen lässt und im Verkehr selbständig bewertet wird. Zubehör, das dem fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft dient und mit ihr eine wirtschaftliche Einheit bildet, teilt im Zweifel das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Diese Einordnung ist im Einzelfall heikel und sollte vor der Unterzeichnung geklärt werden.

Eine saubere Inventarliste im Vertrag, die jeden Gegenstand und seinen Wert benennt, schafft Klarheit. Allgemein zur Prüfung des Vertrags vor der Unterschrift siehe den Beitrag zur Prüfung des Kaufvertrags vor der Unterzeichnung.

Angemessenheit, Fremdvergleich und das Risiko der Scheinaufteilung

Der dem Inventar zugeordnete Wert muss einem Fremdvergleich standhalten, also dem realistischen Gebrauchtwert entsprechen. Wird der Anteil künstlich überhöht, um Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr zu senken, liegt eine Scheinaufteilung vor. Die Abgabenbehörde beurteilt den wirtschaftlichen Gehalt und nicht die bloße Bezeichnung im Vertrag.

Erkennt die Behörde eine überhöhte oder unzutreffende Zuordnung, kann sie den betreffenden Teil wieder der Liegenschaft zurechnen und die Abgaben nachfordern. Je nach Gestaltung kommen weitere abgabenrechtliche Folgen in Betracht. Die ersparten Nebenkosten stehen dann in keinem Verhältnis zum Risiko.

Halten Sie die Werte deshalb realistisch und belegbar, etwa durch Rechnungen, Fotos oder eine Schätzung. Die Aufteilung ist ein legitimes Gestaltungsmittel, solange sie der Wirklichkeit entspricht. Eine erste Einschätzung der Risiken Ihres Vertrags bietet der Kaufvertrags-Risiko-Check.

Zuordnung im Überblick

Was zum Inventar zählt und was zur Liegenschaft

Diese Übersicht zeigt typische Gegenstände und ihre abgabenrechtliche Zuordnung.

Einordnung beweglicher Sachen von Bestandteilen der Liegenschaft mit Folge für die Bemessungsgrundlage
Gegenstand Einordnung Folge für die Abgaben
Frei stellbare Möbel Selbständige bewegliche Sache Kann mit realistischem Wert ausgeschieden werden
Lösbare Einbauküche In der Regel bewegliche Sache Ausscheidung bei realistischem Wert möglich
Heizungsanlage Fest verbundener Bestandteil Bleibt Teil der Bemessungsgrundlage
Verklebter Bodenbelag Bestandteil der Liegenschaft Keine Ausscheidung möglich
Überhöhter Inventarwert Scheinaufteilung Zurechnung zur Liegenschaft und Nachforderung

Die Zuordnung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt, nicht nach der Bezeichnung im Vertrag. Im Zweifel ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls geboten.

Achtung bei überhöhten Werten: Eine künstlich überhöhte Zuordnung zum Inventar gilt als Scheinaufteilung und kann zur Nachforderung von Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr führen. Setzen Sie nur realistische, belegbare Werte an. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) klärt die zulässige Gestaltung.

FAQ

Kaufpreisaufteilung auf das Inventar.

Spart die Zuordnung zum Inventar wirklich Steuer? +

Ja, aber nur in zulässigem Rahmen. Echte bewegliche Sachen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr. Wird ihr Wert realistisch angesetzt und im Vertrag ausgewiesen, vermindert sich die Bemessungsgrundlage entsprechend. Überhöhte Ansätze sind dagegen unzulässig.

Welche Gegenstände zählen zum beweglichen Inventar? +

Zum Inventar zählen selbständige bewegliche Sachen, die sich ohne wesentliche Beschädigung trennen lassen, etwa frei stellbare Möbel oder eine lösbare Einbauküche. Fest verbundene Bestandteile wie die Heizung, die Sanitärinstallation oder verklebte Böden gehören dagegen zur Liegenschaft und bleiben in der Bemessungsgrundlage.

Was droht bei einer überhöhten Aufteilung? +

Bei einer überhöhten oder unzutreffenden Zuordnung kann die Abgabenbehörde den Teil wieder der Liegenschaft zurechnen und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nachfordern. Je nach Gestaltung kommen weitere abgabenrechtliche Folgen in Betracht. Halten Sie die Werte deshalb realistisch und belegbar.

Themen
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