Eine Aufteilung auf das Inventar ist in diesem Rahmen vertretbar.
Handelt es sich um echte bewegliche Sachen und entspricht der angesetzte Wert dem realistischen Gebrauchtwert, kann der auf das Inventar entfallende Teil des Preises aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr ausgeschieden werden. Halten Sie die Gegenstände und ihren Wert im Vertrag nachvollziehbar fest und sichern Sie Belege.
Lassen Sie die Aufteilung anwaltlich prüfen, damit sie einem Fremdvergleich standhält.