Kaufvertrag
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Grundverkehr und Ausländergrunderwerb in Salzburg: Genehmigung vor dem Kauf

Wann beim Liegenschaftskauf in Salzburg eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nötig ist: EU-, EWR- und Drittstaatsangehörige und die Genehmigung als Bedingung.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

24. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer eine Liegenschaft in Salzburg kauft, denkt an Kaufpreis, Grundbuch und Treuhand. Übersehen wird oft der Grundverkehr. Je nach Staatsangehörigkeit der Käuferseite und je nach Nutzung kann eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Erklärung nötig sein, bevor das Eigentum eingetragen wird.

Dieser Beitrag erklärt, wann das Salzburger Grundverkehrsgesetz greift, wie EU- und EWR-Bürger sowie die Schweiz behandelt werden, wann Drittstaatsangehörige eine Genehmigung brauchen und warum die Genehmigung als aufschiebende Bedingung in den Vertrag gehört. Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, denn die Landesregelung kann sich ändern.

Aus anwaltlicher Sicht ist der Grundverkehr ein klassischer Stolperstein für grenzüberschreitende Käufer. Wird die Genehmigung nicht eingeplant, kann der schönste Vertrag nicht verbüchert werden. Die richtige Reihenfolge von Vertrag, Genehmigung und Kaufpreiszahlung entscheidet über den Erfolg des Erwerbs.

Ihren Erwerb einordnen

Brauchen Sie eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Käuferseite und zur Vertragsgestaltung. Sie erhalten eine erste Einordnung, ob eine Genehmigung oder Erklärung nötig ist.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Wer erwirbt die Liegenschaft in Salzburg?

Für den Grundverkehr kommt es auf die Staatsangehörigkeit der Käuferseite an, bei Gesellschaften auch auf deren Sitz und Beteiligungsverhältnisse.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beim Erwerb durch Inländer entfällt die Frage des Ausländergrunderwerbs.

Erwerben österreichische Staatsbürger oder eine inländische Gesellschaft, stellt sich die Frage einer Genehmigung wegen Ausländererwerbs nicht. Je nach Widmung und Nutzung können dennoch grundverkehrsrechtliche Erklärungen verlangt werden, etwa zur beabsichtigten Verwendung. Klären Sie diesen Punkt vor der Unterschrift.

Achten Sie darauf, dass der Vertrag die einzelnen Voraussetzungen der Einverleibung sauber abbildet. Eine Orientierung bietet der Beitrag zum Prüfen des Liegenschaftskaufvertrags vor der Unterzeichnung.

02

Bei Gesellschaften mit Auslandsbezug braucht es eine genaue Einordnung.

Erwirbt eine Gesellschaft, kommt es nicht nur auf den Sitz, sondern oft auch auf die Beteiligungsverhältnisse an. Über Beteiligungen oder Treuhandkonstruktionen kann ein Auslandsbezug entstehen, der den Grundverkehr berührt. Lassen Sie die Struktur vor dem Kauf prüfen, damit die richtige Bewilligungs- oder Erklärungspflicht erkannt wird.

Eine frühe Einordnung verhindert, dass ein Vertrag geschlossen wird, der mangels Genehmigung nicht verbüchert werden kann. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) hilft bei der Einordnung.

03

Mit geregelter Abwicklung ist der Erwerb durch gleichgestellte Käufer abgesichert.

Bürger aus EU, EWR und der Schweiz sind beim Grunderwerb weitgehend wie Inländer gestellt. Je nach Widmung kann dennoch eine Erklärung oder ein Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde verlangt werden. Ist die Abwicklung im Vertrag geregelt und an die Eintragung gekoppelt, ist der Erwerb gut abgesichert.

Achten Sie darauf, dass eine etwaige Verwendungserklärung der tatsächlichen Nutzung entspricht. Unrichtige Erklärungen können Folgen haben. Eine Orientierung bietet die Schwerpunktseite zur Kaufvertragsprüfung.

04

Ohne Regelung der Abwicklung bleibt ein Risiko offen.

Auch gleichgestellte Käufer sollten die grundverkehrsrechtliche Abwicklung nicht dem Zufall überlassen. Fehlt im Vertrag eine Regelung zu Erklärung oder Genehmigung, kann sich die Eintragung verzögern oder scheitern. Lassen Sie eine entsprechende Klausel ergänzen, die die nötigen Schritte und die aufschiebende Bedingung vorsieht.

So ist sichergestellt, dass der Kaufpreis nicht fließt, bevor die grundverkehrsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie sich Bedingungen im Vertrag gestalten lassen, vertieft die Schwerpunktseite zur Kaufvertragsprüfung.

05

Mit der Genehmigung als Bedingung ist der Erwerb abgesichert.

Für Staatsangehörige eines Drittstaats ist der Grunderwerb in Salzburg regelmäßig genehmigungspflichtig. Ist die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde als aufschiebende Bedingung im Vertrag vorgesehen und an die Eintragung gekoppelt, ist die Abwicklung abgesichert. Das Eigentum wird erst eingetragen, wenn die Genehmigung vorliegt.

Halten Sie die Frist und die Unterlagen für das Verfahren bereit und stimmen Sie die Treuhandabwicklung darauf ab. So zahlt der Käufer nicht, bevor die Genehmigung gesichert ist.

06

Ohne geregelte Genehmigung ist der Erwerb gefährdet.

Fehlt für einen Drittstaatsangehörigen die Regelung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, droht der Erwerb zu scheitern. Ohne Genehmigung kann das Eigentum nicht eingetragen werden und der Kaufpreis wäre ohne gesicherte Gegenleistung geflossen. Lassen Sie die Genehmigung als Bedingung in den Vertrag aufnehmen, bevor Sie unterschreiben.

Da die Voraussetzungen vom Einzelfall und der jeweils geltenden Landesregelung abhängen, ist eine frühe Prüfung ratsam. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) klärt den Weg über die Grundverkehrsbehörde.

Wann das Salzburger Grundverkehrsgesetz greift

Der Grundverkehr ist Landessache. In Salzburg regelt das Salzburger Grundverkehrsgesetz, unter welchen Voraussetzungen der Erwerb von Liegenschaften einer Genehmigung oder Erklärung bedarf. Ziel ist unter anderem, bestimmte Nutzungen zu steuern und den Erwerb durch Personen ohne ausreichenden Bezug zu kontrollieren. Welche Schwellen und Verfahren konkret gelten, hängt von der jeweils geltenden Fassung ab.

Maßgeblich ist zunächst, wer erwirbt. Bei natürlichen Personen kommt es auf die Staatsangehörigkeit an, bei Gesellschaften auf Sitz und Beteiligungsverhältnisse. Über Beteiligungen, Treuhandkonstruktionen oder langfristige Nutzungsrechte kann ein Auslandsbezug entstehen, der den Grundverkehr berührt, auch wenn auf den ersten Blick ein Inländer erwirbt.

Daneben spielt die Art der Liegenschaft und ihre Nutzung eine Rolle. Die genaue Einordnung verlangt einen Blick in die aktuelle Landesregelung. Eine erste Orientierung zur Vertragsprüfung gibt unser Kaufvertrag-Risiko-Check.

EU, EWR, Schweiz und Drittstaaten

Bürgerinnen und Bürger aus der EU, dem EWR und der Schweiz sind beim Grunderwerb weitgehend den Inländern gleichgestellt. Das folgt aus der Freiheit des Kapitalverkehrs und der Niederlassung. Gleichwohl kann je nach Widmung und Nutzung eine Erklärung gegenüber der Grundverkehrsbehörde verlangt werden, etwa zur beabsichtigten Verwendung der Liegenschaft.

Für Staatsangehörige eines Drittstaats, also außerhalb von EU und EWR, ist der Erwerb regelmäßig genehmigungspflichtig. Über die Genehmigung entscheidet die zuständige Grundverkehrsbehörde, in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde. Ohne diese Genehmigung kann das Eigentum nicht im Grundbuch eingetragen werden, der Erwerb bleibt also in der Schwebe.

Weil die Behandlung vom Einzelfall, von der Widmung und von der jeweils geltenden Landesregelung abhängt, sollte die Einordnung vor dem Kauf erfolgen. Eine Orientierung, welche Unterlagen Sie zusammentragen, bietet unsere Checkliste zu den Unterlagen vor der Vertragsprüfung.

Die wichtigsten Punkte

Worauf Sie beim Grundverkehr achten sollten

Diese Punkte entscheiden, ob der Erwerb genehmigungsfähig ist und reibungslos verbüchert werden kann.

Punkte rund um Grundverkehr und Ausländergrunderwerb beim Liegenschaftskauf in Salzburg mit empfehlenswerter Gestaltung und möglichem Risiko
Punkt Empfehlenswert Mögliches Risiko
Käuferseite Früh eingeordnet Staatsangehörigkeit und Struktur sind geklärt Verdeckter Auslandsbezug bleibt unerkannt
EU, EWR, Schweiz Erklärung vorbereitet Etwaige Erklärung rechtzeitig abgegeben Fehlende Erklärung verzögert die Eintragung
Drittstaat Genehmigung eingeplant Verfahren vor der Behörde vorbereitet Erwerb scheitert ohne Genehmigung
Vertrag Bedingung gesetzt Genehmigung als aufschiebende Bedingung Bindung ohne Sicherung der Genehmigung
Zahlung Über Treuhand gesichert Kaufpreis erst nach erfüllten Voraussetzungen Zahlung vor gesicherter Eintragung

Welche Schwellen, Fristen und Verfahren konkret gelten, richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes und ist im Einzelfall zu prüfen.

Achtung bei grenzüberschreitendem Kauf: Ist eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nötig und nicht eingeplant, kann das Eigentum nicht eingetragen werden. Klären Sie die Genehmigung, bevor Sie sich binden und zahlen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Die Genehmigung als aufschiebende Bedingung im Vertrag

Ist eine Genehmigung nötig, gehört sie als aufschiebende Bedingung in den Kaufvertrag. Der Vertrag entfaltet seine volle Wirkung dann erst, wenn die Grundverkehrsbehörde die Genehmigung erteilt. So ist sichergestellt, dass keine Seite an einen Vertrag gebunden bleibt, der mangels Genehmigung nicht verbüchert werden kann.

Die Treuhandabwicklung sollte auf die Genehmigung abgestimmt sein. Der Kaufpreis bleibt beim Treuhänder, bis die Genehmigung vorliegt und die Einverleibung gesichert ist. Erst dann wird ausbezahlt. Damit trägt der Käufer nicht das Risiko einer Zahlung ohne gesicherte Gegenleistung. Der Verkäufer erhält sein Geld, sobald der Erwerb genehmigt ist.

Da die Voraussetzungen vom Einzelfall und der aktuellen Landesregelung abhängen, ist die Begleitung durch eine Kanzlei sinnvoll, die das Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde kennt. Wie die Eintragung des Eigentums abläuft, zeigt der Beitrag zur Aufsandungserklärung und Einverleibung.

FAQ

Grundverkehr und Ausländergrunderwerb in Salzburg.

Brauchen deutsche Käufer in Salzburg eine Genehmigung? +

Bürger aus der EU, dem EWR und der Schweiz sind beim Grunderwerb weitgehend wie Inländer gestellt. Je nach Widmung und Nutzung kann dennoch eine Erklärung gegenüber der Grundverkehrsbehörde nötig sein. Klären Sie den konkreten Fall vor dem Kauf, da die Anforderungen von der Landesregelung abhängen.

Was gilt für Käufer aus einem Drittstaat? +

Für Staatsangehörige eines Drittstaats außerhalb von EU und EWR ist der Erwerb in Salzburg regelmäßig genehmigungspflichtig. Über die Genehmigung entscheidet die zuständige Grundverkehrsbehörde. Ohne Genehmigung kann das Eigentum nicht im Grundbuch eingetragen werden.

Wie sichere ich die Genehmigung im Vertrag ab? +

Die Genehmigung gehört als aufschiebende Bedingung in den Kaufvertrag, gekoppelt an die Eintragung. Die Treuhandabwicklung wird darauf abgestimmt, sodass der Kaufpreis erst fließt, wenn die Genehmigung vorliegt und die Einverleibung gesichert ist. So bleibt keine Seite an einen nicht verbücherbaren Vertrag gebunden.

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