Die Urkunde muss einwandfrei lesbar und zur Aufnahme in die Urkundendatenbank geeignet sein. Entscheidend ist daher das gesamte Dokument, nicht nur die erste oder unterschriebene Seite. Unleserliche Namen, Zahlen, Ergänzungen oder Beilagen können die eindeutige Prüfung erschweren.
Auch sichtbare Mängel sind relevant, wenn sie die Glaubwürdigkeit der Urkunde schwächen. § 27 GBG erklärt nicht jede Gebrauchsspur zum Ausschlussgrund. Ob eine Beschädigung, Korrektur oder unklare Stelle rechtlich ins Gewicht fällt, hängt von ihrem Erscheinungsbild und dem betroffenen Inhalt ab.
Gehen Sie die vollständige Ausfertigung vor dem Einreichen durch. Lassen sich Text, Unterschriften, Datumsangaben und Beilagen ohne Rätselraten lesen? Werden Seiten beim Kopieren, Scannen oder Zusammenstellen abgeschnitten oder verdeckt? Die gesetzliche Anforderung enthält keine allgemeine Mindestauflösung in Zahlen. Sie verlangt Lesbarkeit und Eignung für die Urkundendatenbank.