Wer ein junges oder saniertes Haus kauft, übernimmt nicht automatisch alle Ansprüche gegen Baufirma, Professionisten oder Garantiegeber. Rechnungen, Garantiekarten und Prüfprotokolle helfen nur, wenn die Anspruchskette im Kaufvertrag mitgedacht wird.
Der Vertrag sollte klären, welche Gewährleistungsansprüche, Garantien und Herausgabeansprüche an Unterlagen auf den Käufer übergehen sollen. Ohne ausdrückliche Regelung bleibt oft unklar, ob der Käufer direkt gegen Dritte vorgehen kann.
Hier geht es nicht um die allgemeine Gewährleistung gegen den Verkäufer. Entscheidend ist, dass er fokussiert die Abtretung von Ansprüchen aus früheren Werkverträgen, Lieferungen und Garantien.