Wer in Salzburg land- oder forstwirtschaftliche Flächen zu einer bestehenden Eigenjagd zukaufen möchte, sollte die grundverkehrsrechtliche Zulässigkeit vor der Bindung an den Kaufvertrag prüfen. § 9 Abs 1 Z 1 lit b Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 nennt den Erwerb zur Bildung oder Vergrößerung eines Eigenjagdgebiets als besonderen Versagungsgrund, wenn kein überwiegendes land- oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt.
Entscheidend ist damit die Verbindung aus Grundstücksart, Erwerbszweck und Wirkung auf das Eigenjagdgebiet. Die Bezeichnung im Exposé oder die Absicht, später jagdlich zu nutzen, beantwortet diese Fragen allein noch nicht.
Der Kaufvertrag sollte die offene grundverkehrsrechtliche Beurteilung, die Unterlagen, die Zahlungsabwicklung und die Folgen eines negativen Ergebnisses miteinander verknüpfen. So bleibt die Finanzierung an der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit ausgerichtet.