Ein häufiger Fehler ist die Messung von der Grundstücksgrenze. § 42 EisbG stellt auf die Mitte des äußersten Gleises oder bei Bahnhöfen auf die Bahnhofsgrenze ab. Eine optische Einschätzung vom Grundstück aus reicht dafür nicht.
Ebenso riskant ist die Gleichsetzung von Widmung und Bebaubarkeit. Die Widmung beantwortet eine raumordnungsrechtliche Frage. Sie ersetzt weder die eisenbahnrechtliche Ausnahme noch die Prüfung des Gefährdungsbereichs.
Viele Vertragsentwürfe nennen außerdem nur ein allgemeines Bauvorhaben. Für die Prüfung braucht es Angaben zu Gebäude, Höhe, Geländeveränderung, Zufahrt, Stützkonstruktionen und allfälliger Lagerung. Je ungenauer die Beschreibung, desto schwerer lässt sich später feststellen, ob eine Einigung oder Bewilligung das Vorhaben tatsächlich deckt.
Schließlich sollten Käufer eine mündliche Zusage des Verkäufers oder eines Vermittlers nicht als Bewilligung behandeln. Eine schriftliche Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen muss den richtigen Vertragspartner, das konkrete Vorhaben und die vereinbarten Sicherungen erkennen lassen.