Ein Freizeitwohnsitz ist eine Wohnung oder ein Haus, das nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs dient, sondern dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder der Freizeit. Das Salzburger Raumordnungsrecht behandelt diese Nutzungsart gesondert und beschränkt sie, um die knappen Wohnflächen für die ortsansässige Bevölkerung zu sichern.
Neue Freizeitwohnsitze sind grundsätzlich nur in eigens dafür ausgewiesenen Gebieten zulässig. Rechtmäßig bestehende Freizeitwohnsitze genießen einen Bestandsschutz, müssen aber registriert sein. Wer eine Immobilie ohne diesen Status als Freizeitwohnsitz nutzt, handelt widmungswidrig, auch wenn die Wohnung selbst baurechtlich genehmigt ist.
Diese Frage ist von der grundverkehrsbehördlichen Erwerbsgenehmigung und von der allgemeinen Flächenwidmung zu unterscheiden. Beim Grundverkehr geht es um die Genehmigung des Erwerbs, bei der Flächenwidmung um die grundsätzliche Bebaubarkeit, hier dagegen um die zulässige Nutzungsart als Freizeitwohnsitz.