Kaufvertrag
Grundbuch

Verkäuferpfandrecht bei Kaufpreisstundung im Liegenschaftskauf

Kaufpreisstundung beim Liegenschaftskauf: Fälligkeit, Verkäuferpfandrecht, Betrag, Zinsen und Rang im Grundbuch richtig regeln.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Liegenschaftskauf prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Grundbuch, Treuhand und steuerliche Folgen.

14. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Kaufpreisstundung verschiebt die Zahlung des Kaufpreises auf einen späteren Zeitpunkt. Für den Verkäufer entsteht dadurch ein Ausfallrisiko. Der Käufer erhält die Liegenschaft bereits im Rahmen der vereinbarten Abwicklung, obwohl der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist.

Die Bezeichnung Verkäuferpfandrecht darf dabei nicht über die rechtliche Wirkung hinwegtäuschen. § 1063 ABGB ordnet beim Verkauf auf Borg grundsätzlich den Kreditkauf und den sofortigen Eigentumsübergang an. Eine grundbücherliche Sicherung des offenen Kaufpreises braucht eine gesonderte, wirksame Vereinbarung und eine passende Eintragung.

Entscheidend sind die genaue Fälligkeit, der zu sichernde Betrag, die Zinsen, die Form der Pfandbestellung und der Rang im Grundbuch. Dieser Beitrag behandelt die Kaufpreisstundung beim Liegenschaftskauf. Verkäuferdarlehen als allgemeine Finanzierung, Ratenkäufe ohne Liegenschaft und Bankpfandrechte des Käufers stehen nicht im Mittelpunkt.

Schnellcheck

Ist die gestundete Kaufpreisforderung ausreichend gesichert?

Beantworten Sie zwei Fragen zur Zahlungsabrede und zur grundbücherlichen Sicherung. Sie erhalten eine erste Orientierung für die weitere Vertragsprüfung.

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01 Frage 1

Ist die Kaufpreisstundung im Vertragsentwurf genau festgelegt?

Fälligkeit, Teilzahlungen und Voraussetzungen für die Kaufpreisfreigabe müssen aus dem Vertrag hervorgehen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Kaufpreisstundung ist noch nicht ausreichend dokumentiert.

Ordnen Sie zuerst den offenen Kaufpreis, die Fälligkeit, mögliche Teilzahlungen und die Voraussetzungen der Zahlung. Eine mündliche Zusage des Verkäufers ersetzt keine klare Vertragsregel. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Sicherheit bis zur vollständigen Zahlung erforderlich ist.

02

Die Sicherung des gestundeten Kaufpreises weist noch offene Punkte auf.

Prüfen Sie den zu sichernden Höchstbetrag, die Zinsen, den Rechtsgrund, die beglaubigten Erklärungen und den vorgesehenen Rang. Ein Vertragshinweis auf ein Verkäuferpfandrecht genügt nicht, wenn die Eintragung im Grundbuchsantrag nicht klar umgesetzt werden kann.

03

Die wesentlichen Angaben sind dokumentiert und müssen im Vollzug zusammenpassen.

Wenn Vertrag, Grundbuchsauszug, Pfandbestellung und Treuhandauftrag übereinstimmen, kann die Sicherung gezielt geprüft werden. Kontrollieren Sie vor der Zahlung nochmals den aktuellen Grundbuchstand, den Einlangenszeitpunkt des Antrags und die noch offene Kaufpreissumme.

Fälligkeit des gestundeten Kaufpreises klar festlegen

Eine Stundung verschiebt die Fälligkeit. Sie beseitigt die Kaufpreisforderung nicht. Im Vertrag muss deshalb stehen, welcher Betrag zu welchem Datum fällig wird und ob die Zahlung in einer Summe oder in festgelegten Teilbeträgen erfolgt.

Auch die Voraussetzungen der Zahlung brauchen eine klare Ordnung. Bei einer treuhändigen Abwicklung kann die Auszahlung an Einverleibung, Lastenfreistellung oder andere Nachweise geknüpft werden. Die Stundung muss dazu passen. Der Beitrag Kaufpreisfälligkeit im Liegenschaftskaufvertrag behandelt die allgemeine Fälligkeitslogik.

Bleibt der Termin offen, ist später schwer festzustellen, wann Zahlungsverzug eingetreten ist. Das erschwert die Berechnung von Verzugsfolgen und die Entscheidung, ob eine Nachfrist oder eine andere Reaktion erforderlich ist. Fälligkeit und Sicherung sollten daher in einer gemeinsamen Vertragsklausel gelesen werden.

§ 1063 ABGB: Kreditkauf und Eigentum richtig einordnen

§ 1063 ABGB beschreibt den Fall, dass der Verkäufer die Sache übergibt, ohne das Kaufgeld zu erhalten. Das Gesetz behandelt diesen Vorgang als Verkauf auf Borg. Das Eigentum geht danach grundsätzlich sofort auf den Käufer über. Ein Eigentumsvorbehalt muss vereinbart werden.

Für eine Liegenschaft darf aus dieser Bestimmung daher keine automatische grundbücherliche Sicherung des Verkäufers abgeleitet werden. Der Vertrag muss vielmehr festlegen, welche Forderung offen bleibt und welches Pfandrecht diese Forderung sichern soll. Die grundbücherliche Durchführung ist ein eigener Prüfungsschritt.

Die allgemeine Kaufvertragsprüfung hilft bei der Einordnung des Vertragsentwurfs. Bei der hier behandelten Stundung muss zusätzlich die Verbindung zwischen Kaufpreisforderung, Pfandbestellung und Grundbuchsantrag stimmen.

Verkäuferpfandrecht mit Betrag und Zinsen eintragen

§ 14 GBG verlangt für ein Pfandrecht eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme. Bei einer verzinslichen Forderung muss auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden. Der offene Kaufpreis darf deshalb nicht nur mit einer unbestimmten Beschreibung wie „Restkaufpreis“ abgesichert werden.

Der Vertrag und die Pfandbestellung sollten den gesicherten Kapitalbetrag, die vereinbarten Zinsen sowie den Beginn und die Bedingungen der Zahlungspflicht klar benennen. Bei einer variablen oder später noch zu bestimmenden Forderung muss die zulässige grundbücherliche Darstellung besonders geprüft werden.

§ 26 GBG verlangt für Einverleibungen und Vormerkungen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Urkunde muss bei der Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts auch einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Dazu gehören die passende Pfandbestellung und die erforderlichen Beglaubigungen.

Vertragsprüfung

Welche Angaben die Kaufpreisstundung tragen

Die Übersicht trennt die schuldrechtliche Zahlungsabrede von ihrer grundbücherlichen Sicherung.

Gestundeter Kaufpreis und Verkäuferpfandrecht
Punkt Im Vertrag Für den Vollzug
Fälligkeit Datum, Teilbetrag oder Bedingung Treuhandfreigabe und Zahlungsnachweis
Forderung offener Kapitalbetrag und Zinsen ziffernmäßige Bestimmtheit nach § 14 GBG
Rechtsgrund Pfandbestellung für die Kaufpreisforderung gültige Urkunde nach § 26 GBG
Rang gewünschte Position im Grundbuch Antragszeitpunkt nach § 29 GBG
Ablösung Vollzahlung und Löschungserklärung Löschung des Pfandrechts vorbereiten

Die geeignete Gestaltung hängt vom Grundbuchstand, dem Vertrag und der Abwicklung des konkreten Kaufes ab.

Rang im Grundbuch vor weiteren Verfügungen sichern

Ein vereinbartes Pfandrecht wirkt wirtschaftlich nur so gut wie seine grundbücherliche Position. § 29 GBG knüpft den Rang der Eintragungen an den Zeitpunkt, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht einlangt. Der Vertragsabschluss allein reserviert daher keinen bestimmten Rang.

Vor dem Antrag ist der aktuelle Grundbuchstand zu prüfen. Bestehende Pfandrechte, Rangordnungen, Veräußerungsverbote oder weitere Anträge können beeinflussen, welche Position für das Verkäuferpfandrecht erreichbar ist. Die Schwerpunktseite zu Grundbuch und Lasten erklärt die wichtigsten Prüfungspunkte.

Eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung verfolgt einen anderen Sicherungszweck. Der bestehende Beitrag zur Rangordnung sollte deshalb nicht mit der Eintragung des Verkäuferpfandrechts gleichgesetzt werden. Beide Schritte müssen in der Abwicklung aufeinander abgestimmt werden.

Zahlungsverzug bei Kaufpreisstundung vertraglich auffangen

Wird der gestundete Betrag am vereinbarten Termin nicht bezahlt, ist zunächst die Fälligkeit anhand des Vertrags festzustellen. Danach ist zu prüfen, ob eine Mahnung, eine Nachfrist oder ein anderer vertraglicher Schritt vorgesehen ist. Pauschale Aussagen zu Fristen passen nicht zu jedem Vertrag.

§ 918 ABGB gibt dem Vertragspartner bei nicht gehöriger Erfüllung grundsätzlich die Möglichkeit, Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung zu verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Welche Reaktion im Einzelfall möglich ist, hängt vom Vertrag, der Teilbarkeit der Leistung und dem Ausmaß der Verzögerung ab.

Das Verkäuferpfandrecht ersetzt die genaue Zahlungsregel nicht. Es soll die offene Forderung sichern. Im Vertrag sollten deshalb auch Verzugszinsen, Kosten der Abwicklung, Mitwirkung an der Ablösung und die Folgen einer vorzeitigen oder verspäteten Zahlung nachvollziehbar geregelt werden.

Vorzeitige Zahlung und Weiterverkauf sauber abwickeln

Der Käufer kann den offenen Betrag vor dem vereinbarten Endtermin bezahlen wollen. Dann muss feststehen, wann der Verkäufer die vollständige Zahlung bestätigt und welche Urkunde für die Löschung des Pfandrechts ausgestellt wird. Eine automatische Löschung ohne klare Erklärung darf nicht vorausgesetzt werden.

Bei einer Weiterveräußerung bleibt die offene Kaufpreisforderung ein zentrales Abwicklungsthema. Der Käufer kann die Liegenschaft nicht ohne Weiteres lastenfrei weitergeben, wenn das Pfandrecht des Verkäufers noch besteht. Verkäufer, Käufer, neuer Erwerber und Treuhänder müssen die Ablösung oder Übernahme der Sicherung gemeinsam ordnen.

Ein bestehendes Pfandrecht sollte deshalb schon bei der ersten Vertragsgestaltung mit einem Ablösungsmechanismus verbunden werden. Der Kaufvertrags-Risiko-Check kann offene Punkte für die anschließende Prüfung sichtbar machen.

Praxisregel: Die Klausel „Verkäuferpfandrecht“ reicht für sich allein nicht. Legen Sie Betrag, Zinsen, Fälligkeit, Rechtsgrund, Form und Rang mit den konkreten Grundbuchunterlagen zusammen fest.

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FAQ

Fragen zur Kaufpreisstundung und zum Verkäuferpfandrecht

Entsteht durch § 1063 ABGB automatisch ein Verkäuferpfandrecht? +

§ 1063 ABGB ordnet beim Verkauf auf Borg grundsätzlich den Kreditkauf und den sofortigen Eigentumsübergang an. Eine grundbücherliche Sicherung des offenen Kaufpreises muss gesondert vereinbart und in der erforderlichen Form eingetragen werden.

Welche Angaben braucht ein Verkäuferpfandrecht im Grundbuch? +

Nach § 14 GBG muss der gesicherte Geldbetrag bestimmt sein. Bei einer verzinslichen Forderung ist auch die Zinshöhe einzutragen. Zusätzlich braucht die Eintragung eine gültige Urkunde mit einem passenden Rechtsgrund nach § 26 GBG.

Welchen Rang hat das Verkäuferpfandrecht? +

Der Rang richtet sich nach dem Grundbuchsrecht und insbesondere nach dem Einlangenszeitpunkt der Eingabe gemäß § 29 GBG. Welche Position erreicht wird, hängt vom aktuellen Grundbuchstand und von weiteren Anträgen ab.

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